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Betriebsbedingte Kündigung bei Outsourcing – Entlassung kann unwirksam sein

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Mitarbeitern, die laut einer tariflichen Vereinbarung in „unkündbarer" Stellung angestellt sind, können regelmäßig nur durch einen außerordentlichen, wichtigen Grund seitens des Arbeitgebers gekündigt werden. Dass ein solch wichtiger Grund nicht vorliegt, wenn der Aufgabenbereich des entsprechenden Mitarbeiters outgesourced - also an eine Fremdfirma ausgelagert - werden soll, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Februar 2012 entschieden (Aktenzeichen 7 Sa 2164/11).

Sparmaßnahme durch Übergang in verschiedene Unternehmen

Im Fall des Landesarbeitsgerichts wollte ein Investor nach dem Kauf einer Gesellschaft mit ca. 80 Mitarbeitern die Belegschaft aus Kostengründen verringern. Zu diesem Zweck gründete der Investor zunächst unter anderem für die zwei unkündbar angestellten Reinigungskräfte eigens eine Gesellschaft, in welche diese überführt werden sollten. Sodann sollte diese Gesellschaft an einen externen Dienstleister übergehen, der künftig als (günstigere) Reinigungsfirma alle Reinigungsarbeiten in den Räumlichkeiten der ursprünglichen Gesellschaft ausführen sollte. Eine der betroffenen Reinigungskräfte machte jedoch von ihrem Recht Gebrauch, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zur neuen Firma zu widersprechen.

Hintergrundinformation: Widerspruch gegen Betriebsübergang

Ein Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses von einem auf den nächsten Inhaber eines Betriebes kann von jedem Arbeitnehmer eingelegt werden. Dafür hat der Arbeitnehmer einen Monat ab dem Zeitpunkt, an dem er vom bisherigen oder neuen Arbeitgeber über den Betriebsübergang informiert wurde, Zeit. Als Folge des Widerspruchs muss der ehemalige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer weiter unter seinem Dach fortführen. Allerdings bleibt ihm dann gegebenenfalls der Weg einer Kündigung.

Reinigungskraft sollte Job verlieren

Im aktuellen Fall also machte die (ordentlich) „unkündbare" Angestellte von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch. Der bisherige Arbeitgeber sah in diesem Fall, da die Arbeiten nun von einer externen Firma verrichtet werden sollten, einen wichtigen Grund, der ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung der Angestellten rechtfertigen könne. Die Angestellte jedoch wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen ihre Kündigung.

Zu Recht, wie die Richter des Landesarbeitsgerichts befanden: Der Arbeitgeber könne sich nicht über den tariflich vereinbarten Kündigungsschutz hinwegsetzen. Zudem sei kein betriebsbedingter Grund zu erkennen, warum bei einem Betrieb dieser Größenordnung die Kündigung einer Reinigungskraft zwingend und unumgänglich sei.

Bei unüberwindbaren Differenzen klagen!

Der Fall zeigt, dass sich Arbeitgeber, auch wenn Sie dem Arbeitnehmer „überlegen" sein mögen,  an geschlossene Vereinbarungen halten müssen. Arbeitnehmer sollten bei unüberwindbaren Differenzen mit ihrem Arbeitgeber unbedingt rechtsanwaltlichen Rat ersuchen. In vielen Fällen - so zeigt die Praxis - lassen sich diese Streitigkeiten über Vermittlungsarbeit auch außergerichtlich klären. Scheitert eine Vermittlung jedoch, so kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht mit seinem Mandanten das Risiko einer Klage abwägen und, sofern Aussicht auf Erfolg besteht, für diesen einen Rechtsstreit vor Gericht führen.

Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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