Betriebsbedingte Kündigung – ruhendes Arbeitsverhältnis

  • 1 Minuten Lesezeit

Bundesarbeitsgericht, Urt. Vom 09.09.2010 (2 AZR 493/09)

Sachverhalt: Ein langfristig erkrankter Mitarbeiter bezieht nach dem Krankengeldbezug das so genannte Anschlussarbeitslosengeld aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung und sodann eine befristete Erwerbsminderungsrente mit der Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis zunächst ruht.

Sind diese Mitarbeiter bei betriebsbedingten Kündigungen etwa bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen oder fallen diese wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses raus.

Aus aktuellem Anlass ist auf eine ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 2010 hinzuweisen. Dort hat das BAG die betriebsbedingte Kündigung in einem ruhenden Arbeitsverhältnis etwa bei einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit für grundsätzlich möglich erachtet. Vom Arbeitgeber könne nicht verlangt werden, dass er seinen Kündigungsentschluss verschiebe, bis das Arbeitsverhältnis nicht ruht, der Kündigungsgrund aber – möglicherweise – wieder entfallen ist.

Das BAG hat keinen Grund erkennen können, aus dem der Arbeitnehmer im ruhenden Arbeitsverhältnis besser geschützt sein solle als der aktive Arbeitnehmer.

Daher gilt für Arbeitnehmer: 

Ungeachtet der grundsätzlichen Kündigungsmöglichkeit müssen bei einer derartigen Kündigung die übrigen Kündigungsvoraussetzungen bis zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrates oder auch der Beachtung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Auswahl im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung beachtet werden.

Die Eröffnung einer grundsätzlichen Kündigungsmöglichkeit führt daher nicht umgekehrt dazu, dass jede betriebsbedingte Kündigung in einem ruhenden Arbeitsverhältnis wirksam ausgesprochen werden kann.

TIPP: Vielmehr ist die ausgesprochene Kündigung anwaltlich und gegebenenfalls arbeitsgerichtlich zu prüfen. Hier ist ebenfalls die Dreiwochenfrist zu beachten.

Daher gilt für Arbeitgeber:

Umgekehrt gilt dann auch für die Arbeitgeberseite, dass diese Mitarbeitergruppe bei der Sozialauswahl grundsätzlich zu berücksichtigen sein wird und andernfalls die Gefahr besteht, dass ausgesprochene Kündigungen anderer Mitarbeiter unwirksam sind, weil diese unter Umständen höher schutzwürdig sind als der Mitarbeiter im ruhenden Arbeitsverhältnis.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jürgen Vogel

Beiträge zum Thema