Betriebsbedingte Kündigung und Kündigungsschutzprozess

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Wenn ein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung und eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn u.a. dem Arbeitgeber „wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist“.

Nach Gesetz und Rechtsprechung müssen folgende vier Voraussetzungen vorliegen, damit eine solche betriebsbedingte Kündigung wirksam ist:

1. Es müssen betriebliche Erfordernisse (bspw. Veränderung von Arbeitsabläufen, Schließung einer Abteilung u. ä.) vorliegen, die dazu führen, dass der Bedarf an Arbeitsleistung geringer wird.

2. Die Kündigung muss dringend sein, d. h. es darf keine anderweitige Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers geben. Eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Kurzarbeit ist dann nicht dringend und sozialwidrig, wenn sie auf denselben Gründen beruht, die zur Kurzarbeit geführt haben.

3. Nach einer Interessenabwägung muss das Arbeitgeberinteresse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitnehmerinteresse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegen.

4. Schließlich muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen und bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) ausreichend berücksichtigen.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, müssen Sie sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung entscheiden, ob Sie dagegen eine Klage erheben. Wird diese Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung als von als von Anfang an rechtswirksam und es besteht keine Möglichkeit, entweder die weitere Beschäftigung durchzusetzen oder über eine Abfindung zu verhandeln.


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): A. Scheunert

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