Betriebsrat: Mitbestimmungsrechte durchsetzen!

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Der Arbeitgeber kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats handeln und entscheiden, wenn es um mitbestimmungspflichtige Fragen geht. Der Betriebsrat kann eine Einigung jedoch nicht blockieren. Beide Seiten können die Einigungsstelle anrufen. Deren Spruch ersetzt nach § 78 Abs. 2 BetrVG die Einigung zwischen den Betriebspartnern.

Der Arbeitgeber kann bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten also nicht allein handeln, sondern muss immer die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Falls der Betriebsrat gar nicht mitbestimmen will, kann er dem Arbeitgeber nicht das alleinige Gestaltungsrecht überlassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 03.06.2003, Az.: I AZR 349/02 bereits klargestellt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kann auch nicht verwirken.
Es kann nicht nur der Arbeitgeber tätig werden, um eine Regelung zu erreichen. Der Betriebsrat hat auch ein Initiativrecht, mit dem er selbst Regelungen in dem Betrieb erzielen kann. Das gilt für alle Formen der Beteiligung:

  1. Unterrichtungsrecht
  2. Anhörungsrecht
  3. Vorschlagsrecht
  4. Beratungsrecht
  5. Mitbestimmungsrechte bei Zustimmungsverweigerungen und Zustimmungserfordernissen 

Wird der Betriebsrat übergangen und das Mitbestimmungsrecht nicht beachtet, hat der Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch. Dieser allgemein anerkannte Anspruch des Betriebsrats berechtigt ihn, das Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahren anzurufen, um die betriebsverfassungswidrige Lage, nämlich Regelung eines eigentlich mitbestimmungspflichtigen Bereichs, durch das Arbeitsgericht untersagen zu lassen.
Der Betriebsrat kann sich für die Durchsetzung dieser Rechte eines Rechtsanwalts bedienen. Die gesetzlichen Gebühren für die gerichtliche Vertretung sind erstattungspflichtig. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Rechtsanwalt für den Betriebsrat bezahlen.

Sönke Höft
Fachanwalt für Arbeitsrecht 

einschlägige Normen: § 87 BetrVG

einschlägige Entscheidung: Bundesarbeitsgericht, 03.06.2003, Az.: I AZR 349/02


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