Betriebsrat verweigert Zustimmung zu unverhältnismäßig langem Einsatz von Leihpersonal

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Der Betriebsrat eins großen Unternehmens schob dem Ansinnen des Arbeitgebers, eine Teamassistentin, die bereits zwei Jahre lang als Leiharbeitnehmerin in einer Betriebsabteilung des Arbeitgebers tätig war, um weitere zwei Jahre zu entleihen, einen Riegel vor. Obwohl der Arbeitgeber den Einsatz beim Betriebsrat beantragte – wie es § 99 BetrVG vorsieht – lehnte dieser ab.

Auszugsweise heißt es im § 99 BetrVG:

„(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung … zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen …

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde.

2. …

(3) …

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.“

Der Betriebsrat sah deutsches und europäisches Recht durch den Dauereinsatz der Leiharbeitnehmerin verletzt, denn sowohl das AÜG als auch eine entsprechende EU-Richtlinie sehen den nur vorübergehenden Einsatz von Leihpersonal vor.

So sah es auch das LAG Schleswig-Holstein und fasste am 08.01.2014 (3 Ta BV 43/13) dazu einen Beschluss. Es hat auch den Begriff „vorübergehend“ definiert, indem es ausdrückte, dass bei „objektiv dauerhaft anfallender Arbeit“ (LAG SH, Pressemitteilung vom 15.01.2014) nicht mehr von einem vorübergehenden Einsatz ausgegangen werden kann.

Der BR war sich wohl sicher, dass im Fall der eingesetzten Assistentin von dauerhaft anfallender Arbeit auszugehen ist.Es ist allerdings Rechtsbeschwerde zum BAG in diesem Fall zugelassen.


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