Betriebsratsanhörung – betriebsbedingte Kündigung

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Die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

Eine betriebsbedingte Kündigung kann bereits nach § 102 BetrVG rechtsunwirksam sein.

Gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung zu hören. Die Anhörung des Betriebsrats ist Wirksamkeitsvoraussetzung für jede Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn ein Betriebsrat besteht. Nach ständiger Rechtsprechung führt auch eine nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.

Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates setzt gem. § 102 Abs. 1, Satz 1 und 2 voraus, dass 

  1. der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitteilt, 
  2. und dem Betriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

An die Mitteilungspflicht im Anhörungsverfahren sind allerdings nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegungen des Arbeitgebers im arbeitsgerichtlichen Prozess. 

Es gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“. Der Betriebsrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihn der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat.

Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt muss so genau und umfassend beschrieben werden, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen (BAG, Urteil vom 22.04.2010 – 2 AZR 991/08). 

Dabei muss der Arbeitgeber seinen Wissensstand richtig an den Betriebsrat weitergeben. Eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung ist keine ordnungsgemäße Anhörung (BAG, Urteil v. 05.11.2009 – 2 AZR 676/08Urteil v. 31.01.1996 – 2 AZR 181/95. 

Der Arbeitgeber muss darüber hinaus den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Der Betriebsrat muss 

  1. gem. § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG im Falle einer außerordentlichen Kündigungsgelegenheit haben, innerhalb einer Frist von drei Tagen zur Kündigung Stellung zu nehmen
  2. gem. § 102 Abs 2 Satz 1 BetrVG beträgt die Frist bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche

Spricht der Arbeitgeber die Kündigung vor Ablauf dieser Frist aus, so ist die Kündigung unwirksam. Äußert der Betriebsrat sich vor Ablauf dieser Frist abschließend zur Kündigung, darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.

Bezüglich der Darlegungslast für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 23.06.2005 – 2 AZR 193/04); BAG, Urteil vom 16.03.2020 – 2 AZR 75/99) folgendes:

  1. Im arbeitsgerichtlichen Prozess hat der Arbeitnehmer zunächst vorzutragen, dass es einen Betriebsrat gibt,
  2. daher gem. §102 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung dessen Anhörung erforderlich war. 

Auf die entsprechende Behauptung des Arbeitnehmers hin trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt ist (BAG Urteil vom 24.05.2012 – 2 AZR 62/11); Urteil vom 23.06.2005 – 2 AZR 193/04) 

Der Arbeitgeber hat 

  1. den Anhörungsprozess detailliert zu schildern,
  2. eine etwaig schriftliche Anhörung vorzulegen, 
  3. und die Reaktion des Betriebsrats darzulegen. 

Der Arbeitgeber darf sich nicht darauf beschränken, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung pauschal zu behaupten. Er hat sich vielmehr gem. § 138 Abs. 1 und 3 ZPO vollständig über den vom Arbeitnehmer pauschal bestrittenen Sachverhalt zu erklären und im Einzelnen zu bezeichnen. 

Dies erfordert einen detaillierten Sachvortrag des Arbeitgebers, der nach konkretem Bestreiten des Arbeitnehmers eine Beweiserhebung durch das Gericht über die tatsächlich streitigen Tatsachen möglich macht.

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