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Betriebsratsmitbestimmung zum Arbeitsschutz

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Nicht selten bestehen Streitigkeiten über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zwischen der Betriebsführung und dem Betriebsrat.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich nunmehr mit dem Sachverhalt beschäftigt, ob und in wieweit der Betriebsrat bei der Durchführung und Planung von Arbeitsschutzmaßnahmen mitbestimmen dürfe.

Im konkreten Fall organisierte die Betriebsführung eines Hamburger Unternehmens welche u.a. mit der Installation und Wartung von Aufzügen befasst war, den Arbeitsschutz im Betrieb ohne Betriebsratsbeteiligung, sondern übertrug diese Aufgabe auf die dort tätigen Meister, welche die Aufgaben wiederum an die ihnen unterstellten Mitarbeiter delegierten.

Der Betriebsrat klagte hiergegen, da er die Auffassung vertrat, er habe ein Mitbestimmungsrecht zum betrieblichen Arbeitsschutz und bekam vom Landesarbeitsgericht Recht. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Über den Sachverhalt wurde wie folgt entschieden:

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen wenn der Arbeitgeber für die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes eine Organisation aufbaut und Aufgaben an Arbeitnehmer überträgt.

Quelle: BAG, Beschluss vom 18.03.2014, Aktenzeichen 1 ABR 73/12


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