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Betriebsratsmitglied – außerordentliche Kündigung – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

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Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

Mitglieder des Betriebsrats unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz, insbesondere damit sie ihre Betriebsratstätigkeit ungehindert und ohne Angst um ihren Arbeitsplatz ausüben können.

Zustimmung des Betriebsrats erforderlich – Ersetzung durch Arbeitsgericht

In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm zum Aktenzeichen 7 TaBV 45/16 wollte der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung einer Betriebsrätin ersetzt bekommen Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 20.08.2016 entschieden, dass eine Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ohne ausreichenden Verdachtsgrad nicht möglich ist.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen möglich. Eine Voraussetzung ist die Zustimmung des Betriebsrats. Bei Verweigerung der Zustimmung seitens des Betriebsrats kann der Arbeitgeber über das Arbeitsgericht versuchen, die Zustimmung ersetzen zu lassen.

Nachweis der Pflichtverletzung

Bei einer Kündigung wegen einer Pflichtwidrigkeit müsse nach Aussage des Landesarbeitsgerichts diese Pflichtverletzung mit mehr als „hoher Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Arbeitgeber konnte die Pflichtverletzung des Mitglieds des Betriebsrats nicht nachweisen.

Hohe Anforderung an Verdachtskündigung

Daher wäre vorliegend nur eine Verdachtskündigung möglich gewesen. Diese habe zusätzliche strenge Voraussetzungen, da es nicht um ein nachgewiesenes Fehlverhalten, sondern um ein vermutetes Fehlverhalten handelt, also den Verdacht, der Arbeitnehmer könnte diese Fehlverhalten tatsächlich begangen haben.

Ermittlungspflicht des Arbeitgebers

Hierbei muss es sich um den dringenden Verdacht einer gravierenden Pflichtwidrigkeit handeln. Mit allen möglichen und zumutbaren Mitteln muss der Arbeitgeber den Sachverhalt ausschöpfend aufklären. Zu dieser Aufklärung gehört die Anhörung des Mitarbeiters zu den konkreten Verdachtsmomenten. Nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts genüge eine lediglich „hohe Wahrscheinlichkeit“ des Nachweises des Verdachts nicht.


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