Betrunken auf dem E-Scooter - Sanktionen

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Betrunken E-Scooter Fahren - Sanktionen

Das Fahren von E-Scootern im betrunkenen Zustand kann nicht nur teuer werden, es kann auch andere Konsequenzen mit sich ziehen. Für eine Ordnungswidrigkeit ist die Promillegrenze bei E-Rollern die gleiche wie bei anderen Kraftfahrzeugen, nämlich 0,5-Promille. Ab diesem Wert kann mit einem Bußgeld gerechnet werden. 

Spätestens ab einem Wert von 1,1 Promille kann außerdem die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB angenommen werden, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Zudem kann auch ein Fahrverbot für einen bestimmten Zeitraum verhängt werden. Ob eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller aber auch den Entzug der Fahrerlaubnis mit sich bringen kann, ist noch nicht eindeutig geklärt.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Mit dieser Thematik befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1 Ss 276/22) in seinem Urteil vom 8. Mai 2023. Der Angeklagte wurde zuvor vom Amtsgericht Frankfurt am Main wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt, da er betrunken auf einem E-Scooter fuhr. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB lehnte es jedoch ab, wogegen sich die Amtsanwaltschaft in ihrer Revision wendete.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schloss sich in seinem Urteil der Meinung der Amtsanwaltschaft an.

§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis:

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“

Wenn es sich um eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB handelt, ist der Täter nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Nur in seltenen Ausnahmen kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Dass der Fahrer hier nur einen E-Scooter gefahren ist, ist nach Auffassung des Oberlandesgericht keine solche Ausnahme, da Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten. Weiterhin führt das Gericht aus, dass auch die Benutzung eines E-Scooters im betrunkenen Zustand andere Menschen gefährdet und sich somit nicht erschließt, wie dadurch die Regelvermutung des § 69 StGB widerlegt werden könnte.

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