Beurteilung im Beamtenrecht - Lückenlosigkeit und Anfechtungsmöglichkeiten

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Mit seinem neuen Beschluss vom 24.02.2022 (1 B 1739/21) entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass Beamte Anspruch auf eine lückenlose Beurteilung ihrer Dienste haben. Darüber hinaus regelt § 33 III S.1 Nr. 3 BLV, dass bei Auswahlentscheidungen eine Arbeitszeit von unter 25 % des normalen Arbeitspensums nicht bewertbar ist und § 33 III S.1 BLV nicht bei Krankheitsausfällen greift. 

Im zugrundeliegenden Fall wandte sich der Antragssteller gegen den Beschluss des vorhergehenden  Verwaltungsgerichts. Dieses lehnte seinen Antrag auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch ab, obwohl es ihn darin verletzt sah. Die  unzureichende Begründung der Gesamteinschätzung sei zwar fehlerbehaftet gewesen, doch ändere dies nichts an der Tatsache, dass er sich nicht gegen den beigeladenen Mitbewerber in der Auswahlentscheidung hätte durchsetzen können.  Denn selbst wenn die Beurteilung fehlerfrei gewesen wäre, würde seine Bewertung nur marginal verbessert werden, wohingegen sein Mitbewerber in mehreren Kategorien die Bestnote erhalten hatte.

Dagegen legte der Antragssteller Beschwerde ein.

Das OVG entschied nun, dass sein Antrag Erfolg hat.

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletze den Antragssteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 II GG, indem es den Beförderungsposten an den Beigeladenen vergab. Entgegen des Beschlusses des VG sei eine neue Auswahlentscheidung nicht offensichtlich chancenlos für den Antragssteller.

Eine solche Chancenlosigkeit sei nicht gegeben, wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Antragssteller unter Berücksichtigung aller Umstände in einem erneuten Verfahren erwählt wird.

Bei einer Auswahlentscheidung muss nach dem Grundsatz der Bestenauslese entschieden werden. Demnach wird derjenige Bewerber eingestellt, der basierend auf seiner aktuellsten Beurteilung den Leistungskriterien am meisten entspricht. Grundsätzlich wird dabei zuerst auf das Gesamturteil Wert gelegt. Liegen die Bewerber gleichauf, so muss die Gesamtbeurteilung inhaltlich ausgeschöpft werden.

Der Antragsteller sei aber nicht offensichtlich chancenlos. Er brachte zutreffend hervor, dass nicht auf seine aktuelle Beurteilung Rücksicht genommen wurde, da diese fehlerbehaftet gewesen sei.  Ein rechtmäßiger Qualifikationsvergleich sei somit nicht möglich gewesen, da es an der Grundlage für die dienstliche Beurteilung aus dem Zeitraum des Jahres 2020 gefehlt habe und Beamte Anspruch auf lückenlose Beurteilung haben. Wenn man sich auf eine lückenhafte Gesamtbeurteilung stützen könne, würde die Beurteilung dem Gerechtigkeitsmaßstab nicht gerecht werden, da sie keine ausreichenden Erkenntnisse über die Befähigung des Beamten liefere.

Im Fall des Antragsstellers liegt lediglich eine Beurteilung über weniger als 20% des typischen Arbeitspensums vor, da er die restliche Zeit dienstunfähig war bzw. wiedereingegliedert wurde.

Dass es somit an der Grundlage für eine rechtmäßige Beurteilung fehle, sei § 33 III S.1 Nr. 3 BLV zu entnehmen, der eine Beurteilung nicht vorsieht, wenn die Arbeitszeit unter 25 % der grundsätzlich zu leistenden Arbeitsdauer beträgt.

Eine fiktive Fortschreibung gemäß § 33 III S. 1 BLV sei auch nicht möglich, da er einerseits nicht bei Krankheitsausfällen greife und andererseits eine Ausnahmeregelung sei, die restriktiv auszulegen ist und nur bei gesetzlichen Benachteiligungsverboten anwendbar ist. Ein Krankheitsausfall sei jedoch nicht von einem Benachteiligungsverbot umfasst.

Auch die vom Antragsgegner vorgebrachte Berücksichtigung von früheren Beurteilungen des Antragsstellers schließen die Möglichkeit der Einstellung nicht aus. 

Die Beschwerde des Antragsstellers hat somit Erfolg und dem Antragsgegner wird die Einstellung des Beigeladenen untersagt bis über die Bewerbung des Antragstellers nochmals entschieden wird.

Foto(s): Janus Galka

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