Beweiserhebung über Abnahme im Bauprozess

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Die sog. Abnahme ist für die Parteien eines Bauprozesses von zentraler Bedeutung. Mit ihr erklärt der Auftraggeber, dass er die Leistung des Auftragnehmers als „im Wesentlichen als vertragsgerecht hinnimmt“ und verliert damit seinen Anspruch auf Erfüllung. Für den Auftragnehmer knüpft sich an die Abnahme die Fälligkeit der Vergütung. Aufgrund dieser weitreichenden Wirkung ist es nicht verwunderlich, dass sich so viele Streitigkeiten aus dem Baurecht um den Begriff der Abnahme drehen, wie etwa der Fall, den der Bundesgerichtshof in seinem Verfahren Aktenzeichen: VII ZR 158/09 zu entscheiden hatte.

Dort verweigerte der Auftraggeber die Abnahme mit der Begründung, es lägen Mängel vor und es stünden Restleistungen aus. Demgegenüber meinte der Auftragnehmer, alle geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß erbracht zu haben und klagte auf Ausgleich seiner Schlussrechnung. Zum Beweis der Abnahmereife bot er Zeugen- und Sachverständigenbeweise an.

Als im Prozess Schreiben des Klägers auftauchen, die den Schluss zuließen, dass die Leistungen noch nicht abnahmereif erbracht worden waren, wiesen die Vorinstanzen die Klage ohne Beweisaufnahme ab. Zur Begründung führten sie an, dass der Vergütungsanspruch ohne Abnahme noch nicht fällig sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers entschied der BGH mit Beschluss vom 18.05.2010 jedoch, dass diese Begründung die Entscheidung nicht trage. Denn der Werklohn werde auch dann fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht verweigere. Um dies beurteilen zu können, hätten die Vorinstanzen den von dem Kläger angebotenen Beweisen nachgehen und eine Beweisaufnahme durchführen müssen, entschieden die Richter und verwiesen das Verfahren an die vorherige Instanz zurück.


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