Konkludente Abnahme von Architektenleistungen

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Sind Bauleistungen fertig gestellt und rügt der Bauherr auch nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des Gebäudes keine Mängel der Architektenleistungen, kann von einer konkludenten Abnahme ausgegangen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bauherr die Schlussrechnung des Architekten vorbehaltlos zahlt.“

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.01.2018 – 7 U 90/17

Das Problem

Die Frage, wann die Architektenleistung wirksam abgenommen wurde, zählt zu den am heftigsten diskutierten Fragen. Dies vor dem Hintergrund, weil der Architekt nach §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB für seine Planungsleistungen fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme haftet. Eine Abnahme stellt bei jedem Werkvertrag, so auch beim Architektenvertrag, eine einschneidende Zäsur dar (z. B. Verjährungsbeginn der Gewährleistungsansprüche des Bauherrn). Dabei sind Leistungen aus dem Architektenvertrag nach völlig einhelliger Rechtsprechung werkvertragliche Leistungen und bedürfen damit der Abnahme.

Die Frage ist aber, wann eine Abnahme anzunehmen ist. Sind dem Architekten lediglich Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt, wird das Werk beendet mit Erbringung der einzelnen Leistungen aus der Leistungsphase 8. Da zu den Leistungen aus der Leistungsphase 8 u. a. auch Leistungen gehören, die erst nach Abnahme der Bauwerksleistung erfolgen können (zum Beispiel Auflisten der Gewährleistungsfristen, Beseitigung von bei der Abnahme der Bauleistung vorbehaltener Mängel, Rechnungsprüfung), wird von einer Vollendung des Architektenwerkes in diesem Fall in der Regel erst eine gewisse Zeit nach Bauwerkfertigstellung ausgegangen werden können.

Bei einem Vollarchitekturauftrag gilt das Architektenwerk erst mit Abschluss der Leistungsphase 9 als vollendet, was eine Objektbegehung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauunternehmer voraussetzt. Unterbleibt eine solche Objektbegehung, so kann eine Abnahme grundsätzlich. nicht angenommen werden. 

Zum Sachverhalt

Der Bauherr errichtet ein Einfamilienhaus. Er beauftragt einen Architekten bis einschließlich der Leistungsphase 8. Die Bauleistungen werden fertiggestellt, der Bauherr zieht in das Gebäude ein. Zu einer förmlichen Abnahme der Architektenleistungen kommt es allerdings nicht. Der Bauherr erhebt aber auch keine Mängelrügen und bezahlt die Schlussrechnung des Architekten vorbehaltlos. Später zeigt sich, dass der Balkon mangelhaft errichtet wurde. Weil Gewährleistungsansprüche gegen die auszuführende Baufirma nicht mehr durchsetzbar sind, nimmt der Bauherr den Architekten in Anspruch. Dieser wendet Verjährung ein, da bereits mehr als fünf Jahre seit Bezahlung der Schlussrechnung vergangen sind. Das Gericht gibt dem Architekten recht. 

Begründung

Ansprüche eines Bauherrn gegen seinen Architekten verjähren innerhalb der Gewährleistungsfrist. Die Verjährung des Bauherrn gegen Architekten beginnt dabei mit der Abnahme. Abnahme im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches bedeutet dabei die körperliche Entgegennahme des Werks durch den Bauherrn verbunden mit dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Als rechtsgeschäftliche Erklärung kann die Werkleistung dabei auch konkludent gebilligt werden. Ob jedoch eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.

Eine konkludente Abnahme kann vorliegen, wenn der Architekt aus dem Verhalten des Bauherrn nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen kann, dass der Bauherr seine Leistung als frei von wesentlichen Mängeln billige. Dies kann unter anderem bei einer vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns der Fall sein. 

Auswirkungen in der Praxis

Eine konkludente Abnahme der Architektenleistung kann auch darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel rügt. Die Frage, wann eine konkludente Abnahme aber vorliegt, ist von Einzelfall zu Einzelfall zu prüfen.

Die Rechtsprechung verlangt zumindest, dass die Leistungen des Architekten vollständig und von wesentlichen Mängeln frei sind. Architekten sollten daher je nachbeauftragtem Leistungsumfang darauf achten, dass sie jedenfalls die wesentlichen Grundleistungen erbracht haben. Sodann muss der Architekt noch die eigentliche Abnahmeerklärung herbeiführen, z. B. den Bauherrn anschreiben mit der Bitte, die Abnahme des Architektenwerkes ihm gegenüber schriftlich mitzuteilen.



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