Bezahlte Kundenbewertungen in Online-Shops u. Online-Portalen müssen als solche erkennbar sein

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Kundenbewertungen als wichtiges Marketing-Instrument

Kunden- und Produktrezensionen erfreuen sich bei Online-Händlern und Portal-Betreibern als beliebtes Marketing-Tool. Denn Bewertungen von Käufern und Nutzern schaffen Vertrauen und stellen für andere ein wichtiges Hilfsmittel bei der möglichen Kaufentscheidung dar. Ein neuer Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 22.02.2019 (Az.: 6 W 9/19) steckt nun den Rahmen für das Werbemittel der Kundenrezension ab und verlangt, dass dieses transparent auf die Vergütung hinweisen müssen.

Worum geht es?

Amazon störte sich an bestimmten Formen der Kundenbewertung. Aus diesem Grund beantragte Amazon den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Unternehmen, welches wiederum anderen Verkäufern auf www.amazon.de – also von Amazon unabhängige Verkäufer – die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt anbot. Konkret handelte es sich bei der Antragstellerin um eine Zweigniederlassung von „Amazon EU Sárl“ (= GmbH) und Verkäuferin der auf der Plattform „amazon.de“ angebotenen Produkte, welche diese mit dem Zusatz „Verkauf und Versand durch Amazon“ oder mit dem Handelsnamen „Warehousedeals“ ausgewiesen hatte.

Die Antragsgegnerin (deren Name hier nicht genannt werden soll) bietet sogenannten Drittanbietern auf „amazon.de“ – also von der Antragstellerin unabhängigen Verkäufern – die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen entsprechende Bezahlung an. Drittanbieter, die ihre Produkte über „amazon.de“ verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren. Die Antragsgegnerin vermittelt dann auf Wunsch einen Produkttester, der sodann das über „amazon.de“ erworbene Produkt bewertet.

Er erhält hierfür im Regelfall das Produkt – gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils – und darf es behalten. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei „amazon.de“ hochgeladen und eingestellt. Amazon hält es für unlauter, dass die Antragsgegnerin diese „bezahlten“ Kundenrezensionen auf „amazon.de“ veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhält. 

Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main noch im Dezember 2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, musste sich nun das OLG Frankfurt am Main mit dem Fall auseinandersetzen.

Die Ansicht des OLG Frankfurt am Main

Das OLG verbot es der Antragsgegnerin, auf „amazon.de“ „gekaufte“ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handelte nach Ansicht des Gerichts unlauter und damit wettbewerbswidrig. Denn sie hatte den kommerziellen Zweck der eingestellten Produktrezensionen nicht erkennbar gemacht und dem Verbraucher den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen nicht klar und eindeutig zu erkennen gegeben.

Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser geht nach Ansicht des Gerichts bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewertenden die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“.

Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung vergleichbar einem redaktionellen Test. Er erwarte wohl aber eine „authentische“ und eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für das Schreiben einer Bewertung erhielten.

Noch kann Rechtsmittel eingelegt werden

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Ob aber im Falle eines Rechtsmittels dann mit einem anderen Ausgang zu rechnen wäre, ist ungewiss. 

Fazit

Das OLG lässt mit seiner Entscheidung keinen Zweifel daran, dass mit „gekauften“ Rezensionen äußerst vorsichtig umgegangen werden muss. Wer solche Bewertungen zur Absatzförderung im geschäftlichen Verkehr als Marketing-Tool einsetzt, sollte klar und deutlich darauf hinweisen, dass hierfür Geld bezahlt wurde oder andere (Vermögenswerten) Vorteile geflossen sind. Denn natürlich hat die Nutzung von Kundenbewertungen eine erhebliche geschäftliche Relevanz.

Und eben diese ist in den Blick zu nehmen bei der Beurteilung der Frage, ob eine Wettbewerbshandlung eines Händlers lauter oder eben unlauter ist. Produktbewertungen, bei denen für den Verkehr erkennbar ist, dass der Rezensent eine Gegenleistung erhalten hat, werden vom Verkehr nun einmal anders gewürdigt als Bewertungen, bei denen der Rezensent für das Produkt bezahlt hat und aus freien Stücken eine Bewertung vornimmt.

Damit ist das Nichtkenntlichmachen geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dass dies insbesondere bei hochpreisigen Gütern für den Verbraucher dann unangenehme finanzielle Folgen haben kann, dürfte auf der Hand liegen.

Wer also beim Verkauf über das Internet Produktbewertungen als ein Mittel zur Absatzförderung nutzen möchte, der sollte sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und die Fallstricke kennen. Gerne berate und vertrete ich bei allen werberechtlichen Fragen. 

(OLG Frankfurt am Main – 22.02.2019 – 6W 9/19; Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – 19.12.2018 – AZ: 2-6 O 469/18).



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