BFH belehrt Finanzverwaltung über Abgabefristen von Einkommensteuererklärungen

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Der Bundesfinanzhof musste die Finanzverwaltung mit einem Urteil vom 17. Januar 2017 über die Einhaltung geltenden Rechts belehren (BFH, VIII R 52/14).

Der Fall

Aufgrund gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer müssen Einkommensteuererklärungen grundsätzlich erst am 31. Dezember des Folgejahres abgegeben werden, wenn der/die Steuerpflichtige/n durch eine Person gemäß der §§ 3, 4 StBerG vertreten sind (gemeint sind insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer).

Ohne die Inanspruchnahme der vorgenannten Vertreter müssen Einkommensteuererklärungen bis zum 31. Mai des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt vorliegen.

Wird eine ordnungsgemäße Frist nicht eingehalten, so können Zwangsmittel verhängt werden (insbesondere Verspätungszuschlag).

Der Finanzverwaltung bleibt die Möglichkeit, Steuerpflichtige schon vor Ablauf der Frist zum 31. Dezember zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufzufordern. Dann muss diese Aufforderung und letztendlich Fristverkürzung aber als Ermessensentscheidung ausreichend und nachprüfbar begründet werden.

Eine klassische Begründung ist z. B. die mehrfach verspätete Abgabe einer Steuererklärung.

Im vorliegenden Fall wurde die Begründung erst im Einspruchsverfahren durch das Finanzamt nachgeholt, die Steuerpflichtigen sollten aber trotzdem 880 EUR Verspätungszuschlag zahlen. In der ersten Instanz beim Niedersächsischen Finanzgericht kam das Finanzamt mit seinem Vorgehen durch.

Diesem rechtswidrigen und ohnehin schwer nachvollziehbaren Verhalten schob der BFH in der zweiten Instanz einen Riegel vor und stellte fest, „dass die Aufforderung des Finanzamtes zur termingebundenen Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2010 vom 18. Februar 2011 mangels ausreichender Begründung der Ermessensentscheidung des FA rechtswidrig war.“

Der Verspätungszuschlag musste nicht gezahlt werden.

Fazit

Die Finanzverwaltung macht von der Möglichkeit der oben genannten Fristverkürzung regelmäßig Gebrauch.

Aus Sicht der Steuerpflichtigen ist nunmehr erfreulicherweise höchstrichterlich klargestellt worden, dass die Finanzämter eine ordnungsgemäße und nachprüfbare Begründung erteilen müssen.

Dies mag als Selbstverständlichkeit erscheinen, die Finanzverwaltung bedurfte aber offensichtlich einer entsprechenden Belehrung durch den BFH.


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