Steuerberatungskosten für berichtigte Einkommensteuererklärungen mindern Erbschaftsteuer

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Durch Erbfall übertragene Vermögenswerte in Deutschland steigen von Jahr zu Jahr. Dies gilt auch für die dadurch entstehende Erbschaftsteuer.

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, welche mit einer Nachlassabwicklung entstehenden Kosten als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 V Nr. 1 ErbStG abzugsfähig sind und damit anfallende Erbschaftsteuer mindern.

Zu dieser Fragestellung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg am 15.5.2019 eine zu beachtende Entscheidung getroffen.

Der Fall

Nach dem Erbfall im Jahr 2013 stellte die alleinerbende Klägerin fest, dass der Erblasser unterlassen hatte, seine Kapitalerträge der Jahre 2002 bis 2012 ordnungsgemäß zu erklären.

Dies ließ die Klägerin durch einen Steuerberater nachholen. Es entstanden Kosten von rund 10.000 EUR.

Für die Räumung der Wohnung des Erblassers entstanden weitere Kosten von rund 2.700 EUR.

In der Erbschaftsteuererklärung erklärte die Erbin deshalb erbschaftsteuermindernde Nachlassverbindlichkeiten i. H. v. 12.700 EUR.

Das Finanzamt erließ im April 2016 einen Erbschaftsteuerbescheid und verweigerte die steuermindernde Berücksichtigung der vorerwähnten Aufwendungen.

Hinsichtlich der entstandenen Steuerberatungskosten für die Nacherklärungen 2002–2012 seien diese nur abzugsfähig, wenn der Erblasser den zugehörigen Auftrag erteilt hätte. Räumungskosten seien ebenfalls nicht abzugsfähig.

Die Erbin wehrte sich dagegen und erhob, nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens, Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Entscheidung (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2019 – 7 K 2712/18)

Vor dem Finanzgericht erhielt die Klägerin zum größeren Teil Recht.

1. Steuerberatungskosten für Nacherklärungen

Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 V Nr. 1. ErbStG) seien sowohl Verbindlichkeiten, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und auf den Erben übergehen (§ 45 AO), als auch Verbindlichkeiten, die erst durch den Erbfall entstanden sind, aber für die der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden war.

Wenn wie hier der Erblasser zu seinen Lebzeiten seinen einkommensteuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist, geht die Verpflichtung auf seine Erbin (die Klägerin) über.

Mit Erstellung und Einreichung der korrekten und vollständigen Erklärungen erfülle die Klägerin und Erbin eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers.

Ob die Erbin die Nacherklärungen selbst anfertigt oder einen Steuerberater beauftragt, kann allein sie entscheiden.

Die erklärten Steuerberatungskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

2. Räumungskosten für Wohnung des Erblassers

Anders und zulasten der erbenden Klägerin entschied das Finanzgericht hinsichtlich der Räumungskosten.

Dabei handele es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten. Der Erblasser habe die Räumung nicht selbst beauftragt, zum Todestag sei die Erbmasse nicht mit einer durch den Erblasser eingegangenen Verbindlichkeit belastet.

Handlungsempfehlung

Soweit es sich nicht um einen geringen Nachlasswert handelt und Beratungskosten für die Nachlassabwicklung (insb. für Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar) entstehen, lohnt genaues Hinschauen.

Die Finanzverwaltung streicht erfahrungsgemäß häufig erklärte Kosten der Nachlassabwicklung. Holen Sie sich in Zweifelsfällen Rat bei einem Experten, dies kann bares Geld wert sein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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