BFH urteilt zugunsten von Firmenwagennutzern

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Stellt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Firmenwagen zur Verfügung, für den Sie (anteilig) Kosten übernehmen müssen? Dann gibt es gute Nachrichten aus Karlsruhe für Sie.

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden (BFH-Urteil v. 30.11.16, VI R 2/15), bei dem der einkommensteuerpflichtige Firmenwagennutzer für die außerdienstliche Nutzung Zuzahlungen leisten musste (in der Praxis meistens Kraftstoffkosten). In dem entschiedenen Fall wurde für die private Nutzung im Übrigen die sog. 1%-Regelung gem. § 8 II 2 i.V.m. § 6 I Nr. 4 EStG angewendet (auch: geldwerter Vorteil).

Bisher ging die Finanzverwaltung zulasten der Steuerpflichtigen davon aus, dass durch den betroffenen Arbeitnehmer getragene Kosten nur als pauschales Nutzungsentgelt (für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen seien.

Diesem Vorgehen hat der BFH einen Riegel vorgeschoben und folgende Leitsätze aufgestellt:

„1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).

2. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen.

3. Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer kommt allerdings nur in Betracht, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.“

Handlungsempfehlung

Sollten Sie für den von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen Kosten tragen müssen, so ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer genau zu prüfen, ob Ihr Finanzamt die aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Ihren Gunsten berücksichtigt hat. Anderenfalls sollten Sie Einspruch einlegen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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