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BGH entscheidet bei Bearbeitungsgebühren zugunsten von Bankkunden

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Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen hinsichtlich der Verjährung von Bearbeitungsgebühren zugunsten der betroffenen Kunden entschieden. Soweit die Darlehensverträge noch nicht älter als zehn Jahre sind haben Bankkunden damit gute Chancen, zu Unrecht vereinnahmte Kreditbearbeitungsgebühren zurückzufordern.

In den Entscheidungen des BGH ging es um Darlehensverträge aus den Jahren 2006 und 2008. Die beklagten Banken waren die Santander Consumer Bank und die CreditPlus Bank.

Bereits seit geraumer Zeit beschäftigt die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Darlehen die Gerichte. Erst im Mai 2014 urteilte der BGH (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/12) dass betroffene Bankkunden Kreditbearbeitungsgebühren grundsätzlich zurückfordern können.

Nicht geklärt war damit allerdings die Frage, wann die Ansprüche der Kunden verjähren. Viele Banken vertraten bislang die Auffassung, dass die Verjährung bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages zu laufen begann und zahlreiche Ansprüche bereits verjährt seien. Das sieht der BGH nach den aktuellen Entscheidungen grundsätzlich anders. Laut Bundesgerichtshof sei erst ab dem Jahr 2011 überhaupt klar gewesen, dass Klagen auf Rückzahlung der Gebühren Aussicht auf Erfolg haben könnten. Das Oberlandesgericht Celle hatte seine gegenteilige Auffassung erst mit der Entscheidung vom 13.10.2011 aufgegeben.

Betroffene Kunden können sich dennoch nicht entspannt zurücklehnen. Vielmehr ist zu befürchten, dass Ende 2014 die Ansprüche erneut von der Verjährung bedroht sind, soweit die entsprechenden Kreditverträge vor dem 01.01.2012 geschlossen worden sind. Man kann zwar auch zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangen, aus Sicherheitsgründen sollten betroffene Kunden aber davon ausgehen, dass spätestens zum 31.12.2014 verjährungshemmende Maßnahmen zu treffen sind.

Verjährungshemmend wirken zum Beispiel die Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids oder die Einleitung eines Ombuds- oder Schlichtungsverfahrens. Wegen der nur noch gut zwei Monate bis zum Jahresende sollten sich betroffene Bankkunden daher schnellstmöglich Gewissheit über ihre Ansprüche verschaffen und im Zweifel rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.


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