BGH hat entschieden, VI ZR 252/19. Hersteller manipulierter Diesel haften. Handeln Sie jetzt!

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Urteil des BGH liegt vor

Wie sich in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2020 im Verfahren VI ZR 252/19 (hier ging es um Motoren des Typs EA 189) bereits abgezeichnet hatte, hat der BGH im am 25.05.2020 verkündeten Urteil das Urteil der Vorinstanz (OLG Koblenz) bestätigt und Volkswagen AG wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verurteilt.

Umfang des Schadensersatzes

Der BGH bestätigt damit, dass bereits der Abschluss des Kaufvertrags den Schaden darstellt und dies auch dann gilt wenn es sich um den Kauf eines Gebrauchtwagens handelt und der Hersteller des manipulierten Motors am Kaufvertrags unmittelbar nicht beteiligt ist.

Ein teilweise in erstinstanzlichen Urteilen anzutreffendes "kostenfreies Fahren" hat der BGH aber nicht bestätigt. Für die Nutzungs des Fahrzeugs muss der Geschädigte sich einen Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Auch insoweit ließ der BGH die Entscheidung der Vorinstanz (Berechnung des Vorteilsausgleichs linear auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km bei einem 2,0 Liter Diesel) bestehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit entsprechenden Darlegungen mindestens auch höhere Gesamtlaufleistungen anzusetzen sein können (insbesondere bei hohen Jahresfahrleistungen, siehe hier).

Noch offen bleibt die Frage, ob der Geschädigte Anspruch auf sog. Deliktszinsen auf den Kaufpreis hat, dazu hier. Dazu wird sich der BGH voraussichtlich im Juli 2020 äußern.

Haftung und Verjährung in vielen Fällen weiter offen

Weiter und auf absehbare Zeit unklar bleiben die Fragen der möglichen Verjährung der Ansprüche bei Klagen erst nach dem 31.12.2018 (dazu hier) und bei Erwerb nach dem 23.09.2015 (dazu hier). 

Auch hier können Ansprüche weiter geltend gemacht werden und Rechtsschutzversicherer decken solche Klagen mit der entsprechenden Unterstützung fachkundiger Anwälte regelmäßig.

Auswirkungen für andere Geschädigte

Während für Geschädigte mit dem Motor EA 189 mit dem Urteil die Rechtslage zumindest in weiten Teilen geklärt sein dürfte (nicht hinsichtlich der Deliktszinsen), kommt der Dieselskandal für Fahrer anderer Marken und solchen mit anderen Motorentypen des VW Konzerns erst richtig in Fahrt.

Denn nachdem die Generalanwältin am EuGH erst am 30.04.2020 im Verfahren C-693/18 Thermofenster für unzulässig gehalten hat, die in zahlreichen Motoren (etwa dem EA 288 und EA 896 und EA 897 und auch zahlreichen Modellen von Daimler, OM 651 und OM 652) offenbar eingebaut sind, steigen hier die Chancen beträchtlich.

Dies umso mehr, also nach und nach immer neue Details zu einzelnen Motorentypen ans Licht kommen, So hat erst jüngst das LG Regensburg Volkswagen wegen eines EA 288 Motors verurteilt, da aufgrund eines internen VW-Papiers auch dort von einer sog. Zykluserkennung auszugehen sei.

Auch in einem von RA Koch geführten Verfahren am LG Frankfurt gegen die AUDI AG wird das Landgericht nun durch Sachverständigengutachten dieser Frage bei einem 3,0 Liter Diesel EU6 Vorerfüller nachgehen.

Durch die Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19) müssen die Gerichte bei konkretem Vortrag diesem durch Beweiserhebung nachgehen.

Rechtsschutzversicherer decken demgemäß wegen der bestehenden Erfolgsaussichten auch regelmäßig Klageverfahren jenseits des EA 189.

Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher ebenfalls ein Dieselfahrzeug besitzen, insbesondere eines, das Gegenstand von Rückrufen war, um etwa "Unregelmäßigkeiten bei der Motorsteuerungssoftware" zu beseitigen, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen.

Alternativ kann auch der Widerruf einer noch laufenden Finanzierung geprüft werden, um ein vergleichbares Ergebnis zu erlangen.

RA Koch, Mitglied der IG Dieselskandal, bietet mit der Erfahrung zahlreicher gerichtlicher Verfahren im Dieselskandal Geschädigten dazu eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Sprechen Sie uns an!

Sebastian Koch

Rechtsanwalt



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