BGH: keine Geldentschädigung wegen grober Beleidigung im persönlichen Umfeld

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In dem vorliegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2016 (Az. VI ZR 496/15) geht es um einen Geldentschädigungsanspruch wegen grober Beleidigung.

Der Kläger ist ein ehemaliger Mieter des Beklagten. Dieser hatte ihn in Kurzmitteilungen (SMS) als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“ bezeichnet.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Kläger bereits einen Anerkennungstitel gegen seinen ehemaligen Vermieter erwirkt. Danach hat dieser es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, den Kläger zu beleidigen und in irgendeiner Form unmittelbar zu kontaktieren.

Zusätzlich begehrt der Kläger nun noch die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Dass die einzelnen Bezeichnungen des Vermieters gegenüber dem Kläger ehrverletzend sind und somit eine Verletzung des Rechts des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde darstellt, ist offensichtlich.

Doch dies bedeutet nicht, dass automatisch auch eine Rechtswidrigkeit gegeben ist. Im Persönlichkeitsrecht bedarf es immer einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung des konkreten Einzelfalls.

Demnach würde hier die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG des Vermieters möglicherweise dem Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegenstehen. Allerdings hat auch die Meinungsfreiheit ihre Schranken. Derartige beleidigende Äußerungen sind durch § 185 StGB strafrechtlich zu sanktionieren und können demzufolge nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Die Abwägung erfolgt hier folglich zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Klägers und der Eingriff ist damit rechtswidrig.

Ob dies jedoch auch für einen Anspruch auf Geldentschädigung ausreicht, hängt davon ab, ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung auch so schwerwiegend ist, dass eine Geldentschädigung erforderlich erscheint.

Zu berücksichtigen ist hierbei die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.

Der Zubilligung einer Geldentschädigung liegt der Gedanke zugrunde, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben. Dies hätte zur Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verringert werden würde.

Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld, ohne dass es zu einer Wirkung in der Öffentlichkeit führt. Die mit der Beleidigung verbundene Beeinträchtigung findet des Weiteren bereits eine Befriedigung durch den im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren.

Im Ergebnis verneinte der BGH einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zugunsten des Klägers.

Die Kanzlei Buse Herz Grunst Rechtsanwälte steht Ihnen rund um das Thema Persönlichkeitsrecht sowohl in gerichtlichen, als auch in außergerichtlichen Verfahren jederzeit gern zur Verfügung.


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