BGH: Keine Mietminderung bei Verweigerung der Beseitigung von Mängeln

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1. Worum geht es?

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter wegen Zahlungsrückständen des Mieters. Dieser hatte die Miete wegen Mängel am Mietgegenstand gemindert und von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zugleich verweigerte er jedoch die Beseitigung der Mängel durch den Vermieter, da die Mängelbeseitigung einer „Vernichtung von Beweissachverhalten“ und einer „Beweisvereitelung“ gleichkomme. Zu Unrecht.

2. Die Entscheidung (BGH vom 10.04.2019, VIII ZR 12/18)

Mit Urteil vom 10.04.2019 (Az: VIII ZR 12/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Mieter, der sich weigert, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragten Handwerkern zu dulden, ab dem Zeitpunkt der Weigerung grundsätzlich nicht (mehr) zu weiteren Mietminderungen berechtigt ist.

Auch ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht entfalle mit der Folge, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen seien und auch ein zukünftiger Einbehalt nicht (mehr) zulässig sei.

Dies gelte, so der BGH, auch dann, wenn der Mieter – wie in dem entschiedenen Fall – die Mängelbeseitigung im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit den bestehenden, mangelhaften Zustand des Mietgegenstandes aus Gründen der „Beweissicherung“ erhalten will.

Das Gericht hat dem Vermieter Recht gegeben.

3. Was tun?

Mieter sollten daher die Beseitigung von Mängeln nicht verweigern und stattdessen den mangelhaften Zustand hinreichend dokumentieren und Beweise sichern. Dies kann z. B. durch Fotos, Zeugenaussagen, Aussagen von Handwerkern, bis hin zu Privatgutachten geschehen. Möglicherweise auch durch ein Selbständiges Beweisverfahren.

P. S.: Bei weitergehenden Fragen stehe ich Ihnen gerne im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zur Verfügung.



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