BGH: Kunde erhält 31.226,26 Euro nach Widerruf seiner Rentenversicherung

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Ein vorzeitiger Ausstieg aus Renten- oder Lebensversicherungsverträgen kann sich lohnen. Versicherer stellen sich aber häufig quer. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 11. Oktober 2023, dass eine Versicherung an 31.226,26 Euro einen Kunden zahlen muss, nachdem dieser den Rentenversicherungsvertrag wirksam widerrufen hatte (Aktenzeichen: IV ZR 40/22). Für den Versicherten hat sich der Widerruf gelohnt. 

Kläger schloss Rentenversicherung ab

Der Kunde schloss bei der beklagten Versicherung im Oktober 2009 einen Rentenversicherungsvertrag ab. Diese übersandte ihm daraufhin den Versicherungsschein mitsamt einem Begleitschreiben, welches die Versicherungspolicen enthielt. In den Policen waren Widerrufsregeln enthalten, wonach ein Widerruf innerhalb von 30 Tagen möglich sein sollte. 

Widerruf nach fast zehn Jahren Vertragslaufzeit

Im Juni 2017 wurde der Vertrag auf Wunsch des Kunden beitragsfrei gestellt. Im Mai 2019 widerrief er den Rentenversicherungsvertrag nach fast zehn Jahren Vertragslaufzeit. Er verlangte die Rückzahlung der geleisteten Beiträge nebst Zinsen. Die Versicherung wies das zurück, schließlich sei die Widerrufsfrist längst verstrichen. Der Kunde beharrte auf der Zahlung, da die Widerrufsbelehrung nur unvollständig erteilt worden sei, wodurch keine Verfristung eingetreten sei. Vor dem Oberlandesgericht hatte der Mann Erfolg. Die Versicherung ging gegen die Entscheidung in Revision.

BGH: Policen enthielten unzureichende Belehrung

Der BGH schloss sich der Vorinstanz an und gab dem Kunden Recht. Die Versicherung habe die Belehrung unvollständig erteilt. Zwar wurde zutreffend darüber belehrt, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist die empfangenen Leistungen beiderseits zurückzuerstatten seien. Allerdings hätte dann auch darauf hingewiesen werden müssen, dass gezogene Nutzungen ebenfalls zurückzugewähren seien. Der Mann erhält das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten mit Zinsen nun zurück.

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