BGH: Reservierungsgebühr kann von Immobilienmakler zurückgefordert werden

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Scheitert der Kauf einer Immobilie, können die Käufer vom Immobilienmakler eine per Klausel vereinbarte Reservierungsgebühr zurückfordern. Dies hat der BGH mit Urteil vom 20.04.2023 (Az. I ZR 113/22) entschieden.

Der Sachverhalt

Die Kläger beabsichtigten den Kauf eines von der Beklagten als Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich die beklagte Maklerin verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger zu reservieren. Die Kläger entschieden sich gegen den Kauf und verlangten von der Maklerin die Reservierungsgebühr zurück.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Nach deren Auffassung war der Reservierungsvertrag wirksam. Der BGH entschied in der Revisionsinstanz nunmehr zugunsten der Kläger.

Das Urteil des BGH

Nach Auffassung des BGH unterliegt der Reservierungsvertrag der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, da die gesondert abgeschlossene Reservierungsvereinbarung als nicht eigenständig, sondern als ergänzende Regelung zum Maklervertrag anzusehen ist.

Laut BGH benachteiligt die streitgegenständlich gefasste Reservierungsvereinbarung die Maklerkunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam. Dies ist laut BGH deshalb der Fall, da die beanstandete Klausel die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen hat und die Kunden keine wesentlichen Vorteile ergeben sowie der Makler keine geldwerte Gegenleistung zu erbringen hat. Die Vereinbarung entspricht laut BGH einer erfolgsunabhängigen Provision für den Makler und widerspricht damit dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags.

Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770 394 690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung. Rechtsanwalt Philipp Neumann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit über 15 Jahren in der Prozessführung tätig und auch immer wieder mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit Immobilien befasst.      



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