BGH: Senkung der Ladenmiete wg eines Lockdowns

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Heute hat der BGH sein Urteil zu der Mietsenkung einer KIK - Filiale in Sachsen veröffentlicht. Das Urteil ist eine Pilot Entscheidung für eine Vielzahl von Verfahren über Mietminderungen über Gewerberaum in Zeiten der Corona - Lockdowns.

Der Urteilsfall:

Eine KIK - Filiale In Sachsen zahlte 7000 Euro Miete im Monat für das Ladenlokal. Aufgrund der behördlichen Anordnung eines Lockdowns in der Corona - Pandemie musste der Laden schließen.

Der Streit über die Höhe der der KIK-  Filiale zustehende Mietminderung wurde nun Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Entscheidung der Vorinstanz:

In der Vorinstanz hatte das zuständige Oberlandesgericht geurteilt, die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei gestört, weil bei Abschluss des Mietvertrages niemand mit einem pandemiebedingten Lockdown gerechnet habe und rechnen musste.

Das Oberlandesgericht entschied darauf, dass die Miete hälftig zu mindern sei.

Entscheidung des BGH:

Der Bundesgerichtshof sieht auch eine Störung der Geschäftsgrundlage, die zu einer Anpassung der Miethöhe führt.

Jedoch entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, wie hoch die konkrete Mietabsenkung ausfällt.

Hierfür hat der Bundesgerichtshof Kriterien für die Entscheidungsfindung aufgestellt:

Zunächst muss der Mieter seine konkreten Umsatzrückgänge darlegen.

In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob bezüglich der Umsatzrückgänge durch den Lockdown eine Kompensation durch staatliche Leistungen oder die Leistungen von Versicherungen stattgefunden hat.

Bezüglich dieser Umstände wird der Gewerberaummieter vor Gericht Unterlagen und Beweise vorlegen müssen.

Fazit:

Der Sache nach hat der Bundesgerichtshof entschieden und für die Instanzgerichte angeordnet, dass die Instanzgerichte versuchen müssen, den konkreten Umsatzausfall des Unternehmens zu berechnen oder zumindest konkret zu schätzen und dass dann die Mietabsenkung entsprechend des Umsatzausfalls ausfällt.






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