Mietrückstände während des Lockdowns

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Aufgrund des wiederholten Lockdowns widme ich mich nun erneut einer Frage, mit der ich in den letzten Wochen wiederholt konfrontiert wurde.

Wie steht es um verspätet oder unvollständig gezahlte Miete, wenn die Einkünfte aufgrund des Lockdowns Wegbrechen und die Ausgleichszahlungen auf sich warten lassen?

Während im Frühjahr 2020 die Regelung galt, dass Mietern aufgrund von durch die Pandemie und damit verbundenen Einnahmeeinbußen verschuldeten Mietrückständen nicht gekündigt werden darf, sofern die Mietrückstände zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 entstanden und nachweislich auf Corona zurückzuführen sind, wurde eine entsprechende Regelung für den neuen Lockdown nicht getroffen.

Dementsprechend kann sich aktuell nicht darauf berufen werden, dass Einnahmen wegfallen oder Ausgleichszahlungen verspätet eingehen, um einer Kündigung zu entgehen.

Dies hat zur Folge, dass Mieter, die pandemiebedingte Zahlungsrückstände haben, folgende Punkte beachten sollten, um eine Kündigung des Mietvertrages zu verhindern:

1. zahlen Sie zumindest einen Teilbetrag. Der Vermieter kann kündigen, wenn Sie mit zwei Mieten im Rückstand sind. Eine Teilzahlung streckt daher den Zeitraum, in dem eine Kündigung ausgesprochen werden kann.

2. Achten Sie nach wie vor auf die rechtzeitige Zahlung. Gesetzlich festgelegt und Gegenstand der meisten Mietverträge ist die Zahlung der Miete am 3. Werktag, wobei auch eine wiederholt verspätet gezahlte Miete eine Kündigung rechtfertigen kann. dabei zählt auch nicht, dass das Gehalt oder die Hilfe zu spät eingegangen ist, es kommt nur auf das Datum der Anweisung durch den Mieter an.

3. Suchen Sie rechtzeitig das Gespräch mit Ihrem Vermieter und lassen Sie sich beraten. Rechtzeitiges handeln kann eine Kündigung oder gar Räumungsklage verhindern.

Letzteres gilt im Übrigen auch in Fällen des während des ersten Lockdowns entstandenen Mietrückstands:

Da Vermieter wegen Mietschulden aus dieser Zeit nach dem 30.06.2022 wieder kündigen können, sollte eine einvernehmliche Regelung getroffen werden, wenn absehbar ist, dass die ausstehenden Mieten auch bis dahin nicht beglichen sind.



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