BGH: Start-Up-Beteiligung nicht für Altersvorsorge geeignet – Haftung des Geschäftsführers einer UG

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Der BGH erachtet eine Kapitalanlage in eine Kommanditgesellschaft, die sich an Start-Up-Unternehmen beteiligt, als „hoch riskant“ und für die Altersvorsorge ungeeignet. Empfiehlt der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft in dessen Namen eine solche Kapitalanlage für die Altersvorsorge im Rahmen einer Anlageberatung, ohne auf die Haftungsbeschränkung der Unternehmergesellschaft hinzuweisen, haftet der Geschäftsführer persönlich neben der Unternehmergesellschaft für Beratungsfehler auf Schadenersatz persönlich. Dies hat der BGH mit Urteil vom 13.01.2022, Az. III ZR 210/20 entschieden.

Der Fall

Der Kläger hatte den Geschäftsführer und Inhaber einer Unternehmergesellschaft auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verklagt. Dieser hatte dem Kläger laut Klage eine Kapitalanlage in Gestalt einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) in Höhe von EUR 89.000,00 für die Altersvorsorge empfohlen. Die Kommanditgesellschaft investierte das Kapital in auszuwählende Start-Up-Unternehmen (sogenannter Blind-Pool). Die Gesellschaft wurde später liquidiert und der Kläger erlitt einen Totalverlust. Mit der Klage gegen den Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft hat der Kläger geltend gemacht, nicht hinreichend über Risiken des Totalverlusts, der eingeschränkten Handelbarkeit der Beteiligung (sog. Fungibilität) sowie mögliche Nachschusspflichten und geflossene Provisionen aufgeklärt worden zu sein. Laut Emissionsprospekt war die Kapitalanlage für die Altersvorsorge nicht geeignet. Der Prospekt war laut Klage nicht Gegenstand der Anlageberatung vor Zeichnung der Beteiligung.

Empfehlung hochriskanten Fonds als Altersvorsorge war unzulässig

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung klar, dass der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft pflichtwidrig handelt, wenn er die hochriskante Beteiligung als für die Altersvorsorge empfohlen hat. Der BGH führt im Urteil aus:

„Der als Blindpool aufgelegte Fonds investierte das eingelegte Kapital in neugegründete oder junge technologieorientierte Unternehmen und setzte dabei auf deren zukünftige Entwicklung. Hierbei handelte es sich um ein hochriskantes Investment, dem ein beträchtliches Risiko des Totalverlustes innewohnte. Der Beklagte hätte die Anlage daher weder als sicher bezeichnen noch einem Anleger empfehlen dürfen, der in seine Altersvorsorge investieren wollte.“

Entgegen der Vorinstanzen erachtete der BGH einen Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag für möglich sowie hinreichend dargelegt und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück.

Vertreter eine UG haftet persönlich, wenn klarer Hinweis auf beschränkte Haftung der UG unterbleibt

Weiterhin stellte der BGH klar, dass der Geschäftsführer neben der Unternehmergesellschaft zu haften hat. Aus den Unterlagen zur Anlageberatung hatte sich zwar ergeben, dass die Beratung von der Unternehmergesellschaft erfolgen sollte und der Geschäftsführer lediglich als deren Vertreter beraten wollte. Da sich aus den vom Geschäftsführer verwendeten Unterlagen jedoch nicht deutlich ergeben hatte, dass die Unternehmergesellschaft (UG) nur beschränkt haftet und der Eindruck einer unbeschränkten persönlichen Haftung entstehen konnte, haftet der Geschäftsführer neben der Unternehmergesellschaft. Dabei ist es Aufgabe des Vertreters einer UG (nicht zwingend des Geschäftsführers), dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, für das er handelt, korrekt bezeichnet wird. Der Zusatz - "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" darf nicht weggelassen oder unzulässig abgekürzt werden. Der Hinweis auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft genügt daher als solcher nicht. Das Urteil des BGH ist für Anleger günstig, da diese neben der regelmäßig mit wenig Vermögen ausgestatteten Unternehmergesellschaft ebenso Vertreter der Unternehmergesellschaft in die Haftung nehmen können.


Rechtsanwalt Philipp Neumann aus der Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main vertritt seit über 15 Jahren Kapitalanleger in Prozessen gegen Banken, Initiatoren von Kapitalanlageprodukten sowie Organe von Anlagegesellschaften. Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770394690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung.



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