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BGH: Totenfürsorge beinhaltet Recht auf Gestaltung der Grabstätte

  • 2 Minuten Lesezeit
Renate Held anwalt.de-Redaktion
  • Das Totenfürsorgerecht enthält nicht nur das Recht zur Bestattung, sondern auch zur Gestaltung der Grabstätte.
  • Totenfürsorge ist ein gem. § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht.
  • Im Falle einer Rechtsverletzung kann ein Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Unterlassung geltend gemacht werden.

Hier geht es um einen im Jahr 2014 Verstorbenen, der in einer Baumgrabstätte beigesetzt wurde. Diese befindet sich mit anderen Grabstätten in einem Kreis um den Baum und enthält eine Gedenktafel. Die Friedhofsordnung untersagt das Ablegen von Grabschmuck, da die Baumgrabstätte einheitlich bepflanzt und durch einen Kreis von Pflastersteinen eingefasst ist.

Die Enkelin des Verstorbenen legte viele Gegenstände als Grabschmuck ab. Dabei handelte es sich u. a. um zwei Topfpflanzen, mehrere Kunststoffblumen, eine Laterne und einige Deko-Engel. Dieser Grabschmuck missfiel ihrer Tante, also der Tochter des Verstorbenen, worauf sie ihn kurzfristig entfernte.

Das sogenannte Totenfürsorgerecht steht bei keiner anderweitigen Benennung durch den Toten den nächsten Angehörigen zu, sodass die Stimme der Tochter höheres Gewicht hatte.

Nichte stellt Strafanzeige wegen Diebstahl

Daraufhin verklagte die Nichte ihre Tante wegen Diebstahls und wollte damit erreichen, dass der Grabschmuck wieder an das Grab gelegt werden kann.

Tante erhebt Unterlassungsklage

Als Reaktion darauf verklagte die Tante wiederum ihre Nichte auf Unterlassung, auf der Grabstätte Grabschmuck jeglicher Art zu hinterlassen. Die Klage war zwar erst beim Amtsgericht erfolglos, in zweiter Instanz wurde der Klage jedoch beim Landgericht Darmstadt stattgegeben. Dagegen wurde von der Enkelin Revision eingelegt, die der BGH (Urt. v. 26.02.2019, Az. VI ZR 272/18) abgewiesen hat.

Urteilsbegründung des BGH

Nach Auffassung des BGH ist die Tante zur Totenfürsorge berechtigt, welches zum einen das Recht beinhaltet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen und zum anderen das Gestaltungsrecht für die Grabstätte beinhaltet. Dazu gehört auch die Befugnis zur Pflege und Aufrechterhaltung des Erscheinungsbildes der Grabstätte. Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB, welches von der Nichte verletzt wurde. Diese hat sowohl gegen die Friedhofsordnung sowie gegen den Willen des Verstorbenen gehandelt, indem sie das Grab mit den vielen Ornamenten geschmückt hat. Denn schließlich hat der Verstorbene mit der Wahl einer Baumgrabstätte eine naturnahe Gestaltung seiner Ruhestätte gewählt. Daher konnte die Tante einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB bezüglich des Entfernens des Grabschmucks geltend machen. Die Revision der Enkeltochter wurde dagegen vom BGH abgewiesen.

(RHE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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