BGH zu getunter Markenware: Nennung des Herstellers in Grenzen erlaubt

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Erst ein aufwändig getuntes Auto lässt die Herzen vieler Autoliebhaber höher schlagen. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem Markenrechtsstreit die Rechte der Tuning-Firmen mit Urteil vom 12. März 2015 grundsätzlich gestärkt (Az. I ZR 147/13).

Von Spoilern über Felgen bis zu stärkeren Motoren – die Tuning-Branche kennt viele Möglichkeiten ein Auto umzubauen. Fraglich war, inwieweit eine Kombination von Herstellernamen und Tuning-Firma die Markenrechte des Autobauers verletzt.

Konkret setzten sich „Porsche“ und die Tuning-Firma „Techart“ vor dem BGH auseinander. Techart baute die Modelle des Autobauers um und bot sie unter Nennung des Herstellers und des Tuningunternehmens nach dem Muster „Porsche … mit Techart-Umbau“ in Internetportalen zum Kauf an. Die Angebote enthielten jeweils eine Fahrzeugbeschreibung mit den vorgenommenen Modifizierungen. Der Autobauer sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte insbesondere der Wort-Bild-Marke „Porsche“ und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.

Die Karlsruher Richter sahen in der verwendeten Kombination von Hersteller- und Tunermarke keine Verletzung der Markenrechte von Porsche. Die Angabe sei nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig, wenn durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist. Den Anbietern von Tuningleistungen könne im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht verwehrt werden, die Marke des Herstellers des umgebauten Fahrzeugs zu nennen, wenn dies für die Beschreibung des Produkts notwendig ist. Um die Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen darstellen zu können, müsse den Tuning-Firmen ein gewisser Spielraum bleiben, so der I. Zivilsenat des BGH.

Rechtsanwalt Michael Horak aus Hannover: „Das Urteil beschränkt sich nicht auf den Auto-/Tuningbereich. Auch in anderen Branchen werden Markenwaren umgebaut, verändert und zum Kauf angeboten. Auch hier findet die BGH-Entscheidung Anwendung.“ Ein Freibrief ist das BGH-Urteil aber nicht. „Es sind enge Grenzen gesetzt. Und Verstöße gegen das Markenrecht können erhebliche Konsequenzen wie Unterlassungs- und Schadensersatzklagen haben“, erklärt Rechtanwalt Horak.

Mehr Informationen: www.bwlh.de

horak. Rechtsanwälte



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