BGH zur Steuerberaterhaftung bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen

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Viele Anleger sind einer Empfehlung ihres Steuerberaters gefolgt und haben sich auch aus Gründen der Steueroptimierung an geschlossenen Fonds wie z. B. Schiffsfonds beteiligt. Vielfach sind diese Beteiligungen fehlgeschlagen und die Anleger haben hohe finanzielle Verlust erlitten. In solchen Fällen kann sich ggf. auch der Steuerberater schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn er seinem Mandanten bestehende Interessenskonflikte verschwiegen hat.

Bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen können Anleger ihre Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Diese können sich z. B. gegen die Anlageberater berichten, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt haben. Oder auch gegen die Banken, wenn diese hohe Vermittlungsprovisionen verschwiegen haben. „Es können aber auch Ansprüche gegen den Steuerberater bestehen, wenn der Steuerberater seinen Mandanten persönliche wirtschaftliche Interessen z. B. an Vermittlungsprovisionen verschwiegen hat“, erklärt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht aus Stuttgart.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 hat der BGH festgestellt, dass ein Steuerberater sich seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig verhält, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst und seine persönlichen Provisionsinteressen an der Vermittlung nicht offenlegt. Den Beweis für den kausalen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Steuerberaters und dem entstandenen Schaden muss der Geschädigte erbringen (BGH IX ZR 176/16).

In dem dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Fall bestand zwischen den beklagten Steuerberatern und dem Kläger ein Steuerberatungsvertrag. Die Steuerberater hatten dem Kläger aus Gründen der Steueroptimierung die Beteiligung an geschlossenen Fonds empfohlen. Konkrete Fondsbeteiligungen nannten die Steuerberater nicht, gaben aber die Empfehlung ab, sich zur Vermittlung von Fondsbeteiligungen an die A-GmbH zu wenden. Diese vermittelte dem Kläger dann über einen Zeitraum von mehreren Jahren Beteiligungen an verschiedenen Schiffsfonds.

Hinsichtlich einiger Fondsbeteiligungen machte der Kläger nun Schadensersatzansprüche gegen die Steuerberater geltend, weil diese ihre Beteiligung an der vermittelnden GmbH verschwiegen hatten. Das Kammergericht Berlin bejahte den Schadensersatzanspruch. Die Steuerberater hätten ihre Pflicht aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt. Empfehle ein Steuerberater eine Kapitalanlage, an der er selbst durch Provisionen mitverdiene, müsse er den Mandanten darüber aufklären. Das gelte auch, wenn die Provision nicht direkt an den Steuerberater, sondern an eine Gesellschaft fließt, an der der Steuerberater maßgeblich beteiligt ist, so das KG Berlin. Diese Verflechtung müsse offengelegt werden, damit der Mandant den Interessenskonflikt seines Steuerberaters auch erkennen könne. Das Vertrauen des Mandanten in die Objektivität des Steuerberaters werde ansonsten missbraucht und die Pflichtverletzung sei auch ursächlich für die Zeichnung der Fondsbeteiligungen, so das Kammergericht.

Der BGH bestätigte im Revisionsverfahren, dass die Steuerberater ihre Aufklärungspflicht verletzt haben, weil sie ihre Beteiligung an der vermittelnden GmbH nicht offengelegt hatten. Höchstrichterlich war bereits entschieden, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, wenn ein Steuerberater seinen Mandanten an Dritte verweist und die wirtschaftlichen Vorteile, die er daraus erzielt, verschweigt. Denn ein Mandant habe Anspruch darauf, dass er von seinem Steuerberater zu Fragen der Steueroptimierung und steuergünstigsten Geldanlage völlig objektiv beraten wird und wirtschaftliche Vorteile für den Steuerberater dabei keine Rolle spielen, führte der BGH aus. Daher muss über Provisionen aufgeklärt werden.

Für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden sei allerdings maßgeblich, wie sich der Mandant bei einer vertragsgerechten Beratung verhalten hätte. Im konkreten Fall hätte er sich aufgrund der personellen Verflechtungen bewusst für oder gegen eine Beratung durch die GmbH entscheiden können. Der Kläger muss daher darlegen, dass er sich bei vertragsgemäßer Aufklärung gegen eine Vermittlung durch die GmbH entschieden hätte. Um diese Frage zu klären, verwies der BGH den Fall zurück an das Berufungsgericht. Dieses wird das berufsrechtliche Gebot der Unabhängigkeit zu beachten haben.

„Bei fehlgeschlagenen Geldanlagen können Anleger häufig Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Forderungen können sich gegen verschiedene Anspruchsgegner wie Prospektverantwortliche, Anlageberater oder ggf. auch Steuerberater richten. Welche Vorgehensweise am erfolgversprechendsten ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Das oft gewünschte gleichzeitige Geltendmachen aller in Betracht kommender Forderungen gegen die jeweiligen Anspruchsgegner birgt dabei ein hohes Prozesskostenrisiko“, so Fachanwalt Staudenmayer, der Erfolge in ähnlich gelagerten Fällen vorweisen kann, und sich mit der Thematik auch bei internationalen Fachtagungen befasst hat.

Mehr Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/bankrecht/schadensersatz-wegen-falschberatung-rechtsanwalt-stuttgart.


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