Big Brother is watching you… die Informationsquellen des Finanzamts
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So manch Steuerpflichtige:r ist vom Wissensstand seines/ihres Finanzamts überrascht. Woher kennt das Finanzamt die große Barauszahlung vom Girokonto, das Sparbuch in der Schweiz, das Aktiendepot in Hongkong oder das Krypto-Investment in den USA? Das Finanzamt will natürlich sicherstellen, dass laufende steuerpflichtige Einkünfte (etwa iZm einem Auslandsdepot) korrekt deklariert werden. Zu diesem Zweck greift es sowohl auf nationale als auch internationale Informationsquellen zu, nicht zuletzt auf Banken. Diese unterliegen diversen Meldepflichten. Die dadurch gewonnenen Informationen werden mitunter auch grenzüberschreitend zwischen den Finanzverwaltungen der betroffenen Länder verteilt.
Informationsaustausch national und international
Neben Meldepflichten österreichischer Finanzinstitute bei Zahlungsausgängen von EUR 50.000,00 oder mehr ist beispielsweise auch an Geldwäsche-Verdachtsmeldungen von Banken zu denken. Gehen auf österreichischen Bankkonten verdächtige Überweisungen ein, ist die Bank verpflichtet, eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle zu erstatten.
Entsprechende Kommunikation zwischen Banken, Krypto-Dienstleistungsanbietern und Behörden gibt es jedoch nicht ausschließlich innerhalb Österreichs. Geldwäschemeldungen erfolgen EU-weit und treffen neuerdings auch Krypto-Dienstleistungsanbieter. Auch ausländische Banken (aus EU-Mitgliedstaaten und zahlreichen Drittstaaten) unterliegen Meldepflichten an das österreichische Finanzamt, und zwar vollautomatisiert und ganz ohne Nachfrage. Rechtsquelle ist hierbei die EU-Amtshilferichtlinie, die in Österreich unter anderem durch das Gemeinsame Meldestandard-Gesetz (GMSG) umgesetzt wurde und den automatischen internationalen Informationsaustausch zu Finanzkonten regelt.
Doch damit nicht genug. Auch der Informationsaustausch zwischen Finanzverwaltungen von EU-Mitgliedstaaten ist durch die EU-Amtshilferichtlinie gewährleistet. Auch dieser erfolgt vollautomatisiert und umfasst Informationen zu Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Pensionen, Lebensversicherungsprodukten sowie zu Einkünften iZm Immobilien.
Informationen, die nicht ohnehin automatisiert ausgetauscht werden, kann sich das Finanzamt von anderen Staaten bzw ausländischen Abgabenbehörden zudem auf Ersuchen holen. Auch hier hat das Finanzamt verschiedene Möglichkeiten: entsprechende Anfragen kann das österreichische Finanzamt nicht nur auf die EU-Amtshilferichtlinie stützen, sondern auch auf das OECD-Amtshilfeabkommen, an dem immerhin 144 Staaten beteiligt sind, weiters auf bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen und Tax Information Exchange Agreements, die Österreich mit einzelnen Staaten abgeschlossen hat.
Zwischen all den am internationalen Informationsaustausch teilnehmenden Staaten gibt es jedoch auch schwarze Schafe, die nicht am Datenaustausch teilnehmen (zB Panama). Hier stößt das Finanzamt an seine ermittlungstechnischen Grenzen. Sollte der/die ein oder andere jetzt darüber nachdenken, seine/ihre Depots nach Panama zu verlegen, gilt es jedoch zu bedenken, dass es im Fall eines späteren „Auftauchens“ entsprechender Depots schwierig zu argumentieren wird, warum man sich gerade für ein Depot in einem nicht-kooperativen Staat entschieden hat. Ein entsprechendes Vorgehen sollte daher wohl überlegt sein.
Erwischt. Welche Konsequenzen drohen? Gibt es einen Notausgang?
Wird ein:e Steuerpflichtige:r erwischt, der/die seine/ihre laufenden Einkünfte nicht korrekt deklariert hat, drohen unterschiedliche Konsequenzen. Diese können von einer schlichten Steuernachzahlung bis hin zu einem (gerichtlichen) Finanzstrafverfahren reichen. Doch oft gibt es noch einen Notausgang.
Sobald sich das Finanzamt mit einem Fragenvorhalt an den/die Steuerpflichtige:n wendet, ist zu prüfen, ob eventuell noch eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet werden kann. Eine erfolgreiche Selbstanzeige wirkt nämlich strafbefreiend. Sie erspart dem/der Betroffenen zwar nicht die Steuern, verhindert aber immerhin ein Finanzstrafverfahren. Um strafbefreiend zu wirken, muss die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgen. Nicht rechtzeitig ist eine Selbstanzeige etwa dann, wenn bereits Verfolgungsschritte gesetzt wurden bzw die Tat „entdeckt“ ist und dies dem/der Täter:in bekannt ist. Ob ein Fragenvorhalt des Finanzamtes der Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige im Wege steht, muss ein Experte/eine Expertin prüfen. Sofern eine Selbstanzeige noch möglich ist, sind im Zuge der Selbstanzeige die Verfehlungen darzulegen und die bedeutsamen Umstände offenzulegen. Zudem müssen die hinterzogenen Steuern binnen eines Monats an das Finanzamt abgeführt werden!
Wer unsicher ist, wie am besten vorzugehen ist, sollte eine:n steuer- und finanzstrafrechtliche:n Experten/Expertin konsultieren. Dabei wird es oftmals ratsam sein, nicht den/die eigene:n Steuerberater:in zu befragen. Dies deshalb nicht, weil der/die eigene Steuerberater:in ab dem Zeitpunkt der Kenntnis, etwa über das bislang verschwiegene Depot im Ausland, keine „falsche“ Steuererklärung für den/die Steuerpflichtige:n mehr abgegeben darf - widrigenfalls er/sie sich selbst strafbar machen würde!
So können wir Ihnen helfen:
Wir beraten Sie gerne in diesem Zusammenhang zu finanzstrafrechtlichen Fragen und unterstützen Sie bei der Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige!
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