Bildschirmbrille im Homeoffice: Haben Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch?

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Mit der zunehmenden Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Homeoffice stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob der Anspruch auf eine Brille für den Bildschirmarbeitsplatz, der im Büro unstrittig besteht, auch im Homeoffice gilt. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt eine Orientierung, welche Ansprüche Beschäftigte haben und wie Arbeitgeber ihrer Fürsorgepflicht nachkommen müssen.

Bildschirmarbeitsplatzverordnung und Arbeitsschutzgesetz

Die Grundlage für den Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ergibt sich aus der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) sowie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit an Bildschirmgeräten zu schützen. Dazu gehört auch die regelmäßige Untersuchung der Augen, wenn Beschäftigte täglich über einen längeren Zeitraum an Bildschirmen arbeiten. Sollte bei der Untersuchung festgestellt werden, dass eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm notwendig ist, muss der Arbeitgeber die Kosten für eine angemessene Bildschirmarbeitsplatzbrille tragen.

Gilt der Anspruch auch im Homeoffice?

Auch wenn sich der Arbeitsplatz vom Büro ins Homeoffice verlagert, bleibt die Arbeitssituation dieselbe: Arbeitnehmer arbeiten an Bildschirmen und müssen daher dieselben gesundheitlichen Anforderungen erfüllen. Der Arbeitgeber bleibt weiterhin für den Arbeitsschutz verantwortlich, auch wenn der Arbeitsplatz außerhalb der üblichen Betriebsstätte liegt.

Die Arbeitsstättenverordnung gilt grundsätzlich für alle Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer tätig sind, einschließlich des Homeoffice. Dies bedeutet, dass auch dort die Vorschriften zur Bildschirmarbeit Anwendung finden. Der Anspruch auf eine Bildschirmbrille erlischt also nicht, nur weil der Arbeitnehmer von zu Hause arbeitet.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für den Anspruch auf eine Bildschirmbrille müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

Arbeitsmedizinische Untersuchung: Zunächst muss der Arbeitgeber eine augenärztliche Untersuchung ermöglichen. Diese sollte in regelmäßigen Abständen oder bei Beschwerden durchgeführt werden.

Notwendigkeit der Bildschirmbrille: Nur wenn der Augenarzt oder der Betriebsarzt feststellt, dass eine spezielle Bildschirmbrille erforderlich ist, besteht der Anspruch auf die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber.

Normale Brille genügt nicht: Eine normale Korrekturbrille, die der Arbeitnehmer im Alltag trägt, reicht in vielen Fällen für die Bildschirmarbeit nicht aus. Eine spezielle Bildschirmbrille ist auf die Entfernung zwischen Auge und Bildschirm abgestimmt und kann so besser auf die Anforderungen am Arbeitsplatz eingehen.

Wer trägt die Kosten?

Wenn die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille ärztlich bescheinigt wird, ist der Arbeitgeber zur Kostenübernahme verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig ist. Allerdings muss der Arbeitgeber nur für die Kosten einer speziellen Bildschirmbrille aufkommen und nicht für eine allgemeine Sehkorrektur.

Arbeitnehmer, die eine Bildschirmbrille benötigen, sollten dies frühzeitig bei ihrem Arbeitgeber ansprechen und die ärztliche Bescheinigung einholen. Der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass die Brille über eine von ihm vorgegebene Bezugsquelle beschafft wird.

Rechtstipp

Arbeitnehmer sollten frühzeitig prüfen lassen, ob eine spezielle Bildschirmbrille für ihre Tätigkeit notwendig ist, und gegebenenfalls eine augenärztliche Untersuchung beantragen. Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass die Fürsorgepflicht auch im Homeoffice gilt. Es empfiehlt sich, klare Regelungen für die Ausstattung von Homeoffice-Arbeitsplätzen festzulegen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Für eine umfassende rechtliche Beratung oder bei Problemen mit der Durchsetzung des Anspruchs empfiehlt es sich, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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