Bisherige Kündigungsschutzregelung europarechtswidrig!

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Dem europäischen Gerichtshof wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung des § 622 II BGB, nach der bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer und der Ermittlung der Kündigungsfrist Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht zu berücksichtigen sind, eine Diskriminierung wegen des Alters und deswegen europarechtswidrig sein könnte.

Dem lag der Fall zugrunde, dass eine Arbeitnehmerin seit ihrem 18. Lebensjahr beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen war. Insgesamt wies sie eine Beschäftigungsdauer von 10 Jahren auf. Bei Ausspruch der Kündigung legte der Arbeitgeber eine Beschäftigungsdauer von 3 Jahren zugrunde und stützte sich damit auf die Regelung des § 622 II BGB. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin: Sie vertrat die Ansicht, dass sie durch die Regelung des § 622 II BGB gegenüber älteren Arbeitnehmer benachteiligt werde.

Die europäische Richtlinie 2000/78 soll einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten schaffen.

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.01.2010 über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden: Es befand, dass die Ungleichbehandlung wegen des Alters - wie in § 622 II BGB geregelt - eine Diskriminierung darstelle und dass dies deswegen gegen Europarecht verstoße.

RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht


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