Brandschaden durch das Laden von 18-Volt-Lithium-Akkus : Mieter haftet für Schaden

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Im Januar 2024 entschied das Kammergericht in Berlin, dass der Gewerbemieter für einen Brandschaden in Höhe von 73.518,00 Euro haftet.

Der Schaden entstand durch das Laden von sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus eines chinesischen Herstellers auf einem Holzregal. Obwohl kein mietvertragliches Verbot bestand, war aufgrund eines Rückrufs von Samsung im Jahr 2016 von einer besonderen Schadenanfälligkeit von Lithium-Ionen-Akkus auszugehen.

Das KG Berlin stellte eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters fest, da der Ladevorgang der Lithium-Ionen-Akkus eine vom Mieter pflichtwidrig geschaffene Gefahrenquelle darstellte.  Es ist allgemein bekannt und in der Rechtsprechung anerkannt, dass Lithium-Ionen-Akkus unter bestimmten Umständen in Brand geraten oder explodieren können, insbesondere beim Laden. Daher sollte das Laden ausschließlich auf einer feuerfesten Unterlage und in geeigneten Räumen erfolgen. Das Laden von Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal in Büroräumen ist eine klare Pflichtverletzung, da Holzregale zweifellos brennbar sind. Der Mieter hatte insgesamt 6 x 18-Volt-Akkus auf einem Holzregal geladen und nicht nur kleine Akkus. Das Laden von Tablets und Mobiltelefonen auf Schreibtischen wäre demgegenüber sozialadäquat. (KG, Beschl. v. 11.01.24, Az. 8 U 24/22).

2 wichtige praktische Tipps: 

1. Laden Sie Lithium-Akkus niemals in der Nähe brennbarer Materialien und auch nicht an Orten, an denen hohe Temperaturen herrschen, z.B. durch Sonneneinstrahlung. Da es durch den Ladevorgang selbst zu Wärmeentwicklung kommt, sollten Sie Lithium-Akkus beim Laden keinesfalls abdecken. Am sichersten ist das Laden von Lithium-Akkus in professionellen Akku-Ladeschränken und Laderäumen, die 90 Minuten beidseitigen Brandschutz bieten. 

2. Das Aufladen eines Lithium-Akkus  sollte grundsätzlich unter Aufsicht stattfinden, um bei Komplikationen schnell reagieren zu können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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