Brückenteilzeit (temporäre Teilzeit): Warum können Arbeitgeber diesen ablehnen - und was können Arbeitnehmer tun?

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Wann kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen?

Mit Verweis in § 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG auf § 8 Abs. 4 TzBfG gelten die gleichen Gründe wie bei einem permanenten Teilzeitwunsch.

Die Ablehnung setzt voraus, dass dieser nur aus betrieblichen Gründen abgewiesen werden kann. Diese liegen insbesondere vor, wenn die Verringerung die "Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten erzeugt".

Dabei gilt der Grundsatz: je einfacher die Tätigkeit und je mehr Kollegen/innen vorhanden sind, desto schwieriger wird es für den Arbeitgeber. Gute Gründe sind z.B. entgegenstehende Betriebsvereinbarung, hohe Kosten (wenn man z.B. aus einem Außendienst-Arbeitsplatz zwei machen müsste und doppelte Arbeitsmaterialien benötigt), nicht aber Mühe und Probleme mit der organisatorischen Umsetzung. Das Nichtfinden eines Ersatzes für die verkürzte Zeit (aber Anforderungen an den Vortrag des Arbeitgebers hoch), kann auch ein solcher Grund sein.

Die Erfahrung lehrt, dass es für den Arbeitgeber häufig einfacher ist, sich gegen den Arbeitszeitkorridor als gegen die Teilzeit selbst zu wehren.

Der Arbeitgeber kann auch dem Teilzeitwunsch zustimmen, dem Korridor widersprechen. Hier sollte der Arbeitnehmer bereits im Antrag darauf hinweisen, dass z.B. sein Teilzeitwunsch nur verbindlich sein solle, wenn auch dem Korridorwunsch entsprochen wird.

Ist die Antragsfrist (3 Monate) nicht eingehalten, kann dies zu einem Ablehnungsgrund führen, wenn der Arbeitnehmer nicht klargestellt hat, was gelten solle (Verkürzung oder Verschiebung), wenn die Frist zu kurz ist.


Ab wann gilt der Teilzeitwunsch als verbindlich?

Wichtig aber: Der Teilzeitwunsch gilt erst, wenn der Arbeitgeber zugestimmt hat. Allein der Anspruch auf Zustimmung reicht zunächst noch nicht!

Aber:  Wenn der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem angedachten Beginn in Textform dem Antrag widersprochen hat, so gilt der Antrag als vom Arbeitgeber genehmigt (Genehmigungsfiktion). Für den Zugang des Widerspruches wiederum ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.


Was tun bei der Ablehnung des Antrages?

Man kann auf Zustimmung des Arbeitgebers klagen. Das Unbefriedigende hierbei ist allerdings, dass die gerichtlich ersetzte Zustimmung erst nach Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils gilt. Das kann  (z.B. in Dresden) aktuell bis zu 1 1/2 Jahre dauern.

Häufig kann dort ein sogenanntes einstweiliges Verfügungsverfahren beim Arbeitsgericht helfen, womit man im Zweifel binnen weniger Tage eine vorläufige Gestattung zur Teilzeitarbeit erwirken kann. 

Aber dabei reicht es nicht, dass man das Gericht davon überzeugt, dass der Arbeitgeber den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat. Das ist nur die "halbe Miete". Man muss auch konkret darlegen - und im Zweifel ad hoc glaubhaft machen - dass die Nichtgewährung der Verfügung zu einem nicht zu kompensierenden Nachteil führen würde. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Teilzeit oder/und der Arbeitszeitkorridorwunsch notwendig ist, um kleine Kinder zu betreuen, wichtige Ehrenämter auszuführen, nahe Angehörige zu pflegen etc, mithin all das, was im Zweifel nicht in Geld kompensierbar ist. Dann erhält man eine Verfügung - nicht notwendig im Umfang des Teilzeitantrages - im Umfang, wie man diese benötigt, um die Verpflichtung zu erfüllen. 

Dort ist aber spätestens der Punkt, wo man sich anwaltlicher Hilfe bedienen sollte.


Für Fragen stehe ich gern zur Verfügung.


Ihr

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht

Karsten Zobel

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Foto(s): Karsten Zobel

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