Vertragszahnarztrecht: Zur Anzahl von Vorbereitungsassistenten in einem Zahnärzte-MVZ
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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) so viele Vorbereitungsassistenten beschäftigen darf, wie es Versorgungsaufträge innehat. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Versorgungsaufträge durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte ausgeübt werden.
Sachverhalt
Im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage stritten der Betreiber eines MVZ und die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) darüber, ob die KZV den Antrag des MVZ auf Genehmigung der Beschäftigung einer weiteren zahnärztlichen Vorbereitungsassistentin zu Recht abgelehnt hatte.
Der Kläger betreibt ein MVZ mit mehreren angestellten Zahnärzten. Er selbst ist in seinem MVZ als Vertragszahnarzt und ärztlicher Leiter tätig. Die Beklagte hatte den Antrag des Klägers auf Genehmigung der Anstellung einer Vorbereitungsassistentin mit der Begründung abgelehnt, dass in dem MVZ bereits ein Vorbereitungsassistent beschäftigt sei und dass eine zeitgleiche Beschäftigung von zwei Vorbereitungsassistenten in demselben MVZ ausgeschlossen sei. Nachdem der bereits beschäftigte Vorbereitungsassistent ausschied, genehmigte die KZV die Anstellung der Vorbereitungsassistentin.
Entscheidung des Sozialgerichts
Das Sozialgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass sechs Monate der zweijährigen Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt absolviert werden müssten. Das sei erforderlich, damit der Assistent auf eine Tätigkeit als frei praktizierender Vertragszahnarzt vorbereitet werde. Diesen Anforderungen genüge in einem MVZ nur ein dort tätiger Vertragszahnarzt, nicht jedoch ein Angestellter.
Entscheidung des Bundessozialgerichts
Dagegen wendete sich der Kläger mit seiner Sprungrevision. Die maßgebenden Bestimmungen der Zahnärzte-ZV regelten keine Beschränkung der Zahl der in einem MVZ beschäftigten Vorbereitungsassistenten. Der Sinn der Vorbereitungszeit bestehe in erster Linie in der Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrung im Bereich der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit. Dazu seien auch die angestellten Zahnärzte eines MVZ in der Lage. Die Vorbereitungszeit bereite den Zahnarzt nicht allein auf eine anschließende selbständige Tätigkeit als Vertragszahnarzt vor, sondern ebenso auf eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt.
Die Revision hatte Erfolg. Zwar ist § 32 Abs 2 Satz 1 iVm § 3 Abs 3 Zahnärzte-ZV so zu verstehen, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen darf. Daraus folgt aber nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfte. Bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft darf für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden.
Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf MVZ hat das entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zur Folge, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in dem MVZ tätig werden dürfen, davon abhängt, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfüllt. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte bei einer BAG oder einem Vertragszahnarzt tätig werden.
BSG, Urteil vom 12.02.2020, Az. 6 KA 1/19 R
Dr. Daniel Koch LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht
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