Neue Kenntnisprüfung für Drittland-Zahnärzte ab 1.10.2020

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Am 11.7.2019 ist die neue Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2019 Teil I Seite 933). Sie wird die bisherige ZApprO ab dem 1.10.2020 ablösen.

Wichtig für Drittlandzahnärzte ist, dass die neue Fassung der ZApprO ab dem 1.10.2020 die Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG neu regeln wird.

Aktuelle Rechtslage bei Kenntnisprüfungen von Drittlandzahnärzten

In der aktuellen, noch bis zum 30.9.2020 gültigen ZApprO existiert keine präzise, gesetzliche Regelung zum Ablauf der Kenntnisprüfung bei Drittlandzahnärzten. Noch nicht einmal die Anzahl der zulässigen Prüfungsversuche ist geregelt. Dies hat zu erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Bundesländern geführt. Einige Bundesländer gewähren nur 2 Prüfungsversuche (z. B. Baden-Württemberg und Sachsen), manche 3 (z. B. Rheinland-Pfalz und Bayern) und manche unendlich viele (z. B. NRW und Niedersachsen).

Die zulässigen Prüfungsgegenstände waren unterschiedlich. Genauso uneinheitlich wurde behandelt, was passiert, wenn man einen Abschnitt der Prüfung nicht besteht. Muss die ganze Prüfung noch einmal abgelegt werden? Oder nur jener Abschnitt, der nicht bestanden wurde?

Neue Rechtslage ab dem 1.10.2020

Dieses Durcheinander wird zum 1.10.2020 ein Ende haben:

  1. die Kenntnisprüfung wird aus drei Abschnitten bestehen, die nacheinander abzulegen sind: Erst schriftlich, dann mündlich, dann praktisch. Mündlich und praktisch dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangehende Abschnitt bestanden wurde.
  2. schriftlich: Im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person unter Aufsicht eine schriftliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu erstellen. Sie hat dazu auf der Grundlage der vorhandenen Modellunterlagen, des Röntgenbefundes, des Parodontalstatus und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten mindestens zwei Behandlungsvorschläge schriftlich zu entwickeln und zu begründen.
  3. mündlich: Prüfungsgespräch zwischen 60 und 90 Minuten pro Antragsteller zu folgenden Prüfungsgegenständen. Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie, MKG-Chirurgie, Zahnerhaltung (Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzen, Prävention, Restauration; Ergänzungen durch Notfallmedizin, klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Hygiene und Rechtsfragen der zahnärztlichen Berufsausübung)
  4. praktisch: Prothetik dauert 2 Stunden; Zahnerhaltung weitere 2 Stunden; Oralchirurgie/MKG-Chirurgie eine weitere Stunde, also wird die praktische Prüfung insgesamt eine Dauer von 5 Stunden haben.
  5. wichtige Neuerung zu den Wiederholungsversuchen: Jeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnisprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. Das heißt zum einen, dass, wenn man einen Abschnitt nicht bestanden hat, man nicht die gesamte Kenntnisprüfung wiederholen muss, sondern nur den nicht bestandenen Abschnitt. Zum anderen hat man jetzt für jeden Abschnitt 3 Prüfungsversuche. Das ist eine erhebliche Erleichterung zur bisherigen Situation, in der man insgesamt für alle Abschnitte nur 3 Versuche hatte.

„Worst-Case“-Beispiel: Geht man von 4 Antragstellern in der mündlichen Prüfung aus, so käme man auf eine Gesamtprüfungsdauer von 45 Minuten (schriftlich) + 4 x 90 Minuten = 360 Minuten/6 Stunden (mündlich) + 5 Stunden (praktisch), also insgesamt auf 11 Stunden und 45 Minuten. Das wäre zwar auf mehrere Prüfungstage verteilt, aber es wäre nichtsdestotrotz (gerade im Vergleich zu den Humanmedizinern, deren Kenntnisprüfung erheblich kürzer ist) eine ganz erhebliche Belastung, die sorgfältige Vorbereitung erfordert.

Unklar ist aktuell noch, was mit jenen Antragstellern passiert, die in einem Bundesland, das aktuell noch unendlich viele Versuche einräumt, schon 3x durchgefallen sind. Ebenso unklar sind jene Fälle, die in einem Bundesland, das nur 2 Versuche einräumt, 2x durchgefallen sind und deren Approbationsantrag deswegen rechtskräftig abgelehnt wurde. Vielleicht räumen die Behörden hier aus Gründen der Fairness einen letzten Prüfungsversuch ein.

Zur Sicherheit sollte man über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nachdenken. Das Wiederaufgreifen ist aber nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten möglich, also grundsätzlich nur bis zum 31.12.2020!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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