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Bundegerichtshof beschränkt Rückforderungsansprüche des Mieters bei Betriebskostenvorauszahlungen

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In einem aktuellen Urteil vom 26.09.2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Klarstellung zur häufig strittigen Frage der Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen getroffen.

Es besteht häufig Streit zwischen Vermietern und Mietern in solchen Fällen, in denen über Jahre hinweg keine Betriebskostenabrechnungen vom Vermieter gefertigt worden sind. Vielfach haben in solchen Fällen die Gerichte dem  Mieter einen Rückforderungsanspruch bezüglich der geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen, zum Teil für viele Jahre rückwirkend, zugesprochen. Im Extremfall konnte ein Mieter auch bei langjährigen Mietverhältnis sämtliche Betriebskostenvorauszahlungen zurückfordern, sofern der Vermieter keine bzw. keine wirksame Abrechnung erteilt hatte.

Dem ist der BGH nun entgegen getreten und hat folgendes klargestellt.

Der Mieter kann zwar bei einem beendeten Mietverhältnis die von ihm geleisteten Vorauszahlungen, über die der Vermieter nicht innerhalb der üblichen Fristen abgerechnet hat, zurückverlangen. Dies gilt jedoch im Regelfall nur für die gerade abgelaufene Abrechnungsperiode, nicht auch für die vorausgehenden jährlichen Abrechnungszeiträume.

Der BGH begründet diese Entscheidung damit, dass der Mieter durch ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner Betriebskostenvorauszahlungen ausreichende Möglichkeiten habe, auf die Nichterfüllung der Abrechnungspflicht durch den Vermieter zu reagieren. (BGH, Urteil vom 26.09.2012, Aktenzeichen VIII ZR 315/11)


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