Bundesarbeitsgericht: keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für unterlassene Mindestlohnzahlung

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Insbesondere bei der Insolvenz einer GmbH fragen sich die Gläubiger oft, ob sie die Geschäftsführung persönlich zur Verantwortung ziehen können. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil (BAG, Urteil vom 30.03.2023 – 8 AZR 120/22) mit der Frage befasst, ob ein Geschäftsführer persönlich haftet, wenn der von der GmbH gezahlte Lohn für die Arbeitnehmer unter dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn liegt.


Das BAG hat diese Frage verneint, wie auch die Vorinstanzen. Zwar kann die Zahlung eines Lohns unter dem gesetzlichen Mindestlohn einen Bußgeldtatbestand darstellen (§ 21 Abs. 1 Nr. 11 nF iVm § 20 MiLoG - Mindestlohngesetz). Doch ein Verstoß führt grundsätzlich nicht zur persönlichen Haftung der GmbH-Geschäftsführer. Eine solche Haftung kommt nur bei Vorliegen eines "besonderen Haftungsgrundes" in Betracht, der im konkreten Fall nicht gegeben ist.


Das Gericht betont, dass ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldrechtliche Vorschriften einen solchen besonderen Haftungsgrund darstellen kann. Allerdings muss die betreffende Vorschrift klar darauf hinweisen, dass nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Geschäftsführer persönlich haften sollen. Im vorliegenden Fall, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 11 nF iVm § 20 MiLoG, ist dies nicht der Fall. Das BAG hebt hervor, dass selbst leichte fahrlässige Verstöße gegen das Mindestlohngesetz nicht zwangsläufig zu einer persönlichen Haftung der GmbH-Geschäftsführer führen.


Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung von BGH und BAG, die nur unter außergewöhnlichen Umständen die persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer bejaht, beispielsweise wenn ein Geschäftsführer ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse bei einem Geschäft verfolgt.


Das Urteil verdeutlicht, dass ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz nicht automatisch zu einer persönlichen Haftung der GmbH-Geschäftsführer führt. Der Bußgeldtatbestand nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 nF iVm § 20 MiLoG stellt keinen Schutz für Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Geschäftsführern dar. Das BAG betont, dass die Pflichten von Gesellschaftern grundsätzlich auf ihr Verhältnis zur Gesellschaft beschränkt sind. Eine Haftung gegenüber externen Dritten, wie den Arbeitnehmern der Gesellschaft, besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es liegt ein besonderer Haftungsgrund vor.


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