Bundesarbeitsgericht zu Nachtarbeitszuschlägen bei fehlender vertraglicher Vereinbarung

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Ausgangspunkt: § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz regelt eigentlich die aus Arbeitnehmerschutzgesichtspunkten zulässige Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer. Dass hier auch Regelungen über den Lohn „versteckt“ sein könnten, vermutet man eigentlich nicht.

In § 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) wird man jedoch fündig: Nach dieser Regelungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen „angemessenen“ Zuschlag oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage als Ausgleich für Arbeitsstunden, die in der Nachtzeit geleistet wurden. Dies gilt nicht, wenn tariflich ein Ausgleich für diese Nachtarbeit geregelt ist. Wenn das Gesetz von „Nachtzeit“ spricht, ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr gemeint.

Was ist angemessen?

Das Gesetz gibt hierzu keine näheren Hinweise. Bezugsgröße soll das dem Arbeitnehmer gezahlte Bruttoentgelt sein.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 9. Dezember 2015 mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 10 AZR 423/14 hierzu weitere Hinweise gegeben.

Bundesarbeitsgericht vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14

Das Gericht führt aus, dass für den Fall des Fehlens irgendwelcher Anhaltspunkte, etwa, weil ein Tarifvertrag nicht existiert oder keine Regelungen enthält, die Hinweise geben, ein Zuschlag für Nachtarbeit in der Höhe von 25 % des Bruttostundenentgelts als „angemessen“ im Sinne des Gesetzes gelten dürfte. Bei einer „spürbar geringeren“ Arbeitsbelastung durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst komme allerdings auch ein niedrigerer Zuschlag in Frage.

Anders herum können aber auch „besondere Belastungen“ einen höheren Zuschlag rechtfertigen. So betrage der Zuschlag bei einem dauerhaften Einsatz in der Nachtzeit (Dauernachtarbeit) regelmäßig 30 %.

In dem regulären Stundenlohn darf ein Anteil für Nachtzuschläge aber nicht bereits enthalten sein. Diese Möglichkeit besteht wohl auch weiterhin, der Arbeitgeber könnte argumentieren, er habe in dem Festlohn pro Stunde Nachtarbeit bereits „mitvergütet“.

Fazit:

Ein Nachtzuschlag ist nicht automatisch in Höhe von 25 % geschuldet. Dies wird auch in dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts deutlich. Der Arbeitnehmer muss sich weiterhin auf die Üblichkeiten in seiner Branche verweisen lassen. Des Weiteren kann es den Anspruch auf Nachtzuschlag reduzieren, wenn in hinreichendem Umfang Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit zu leisten ist.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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