BVerfG: Vermieter muss negative Bewertungen hinnehmen

  • 3 Minuten Lesezeit

Im vorliegenden Fall ging es erneut um die Frage der Grenzen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG. Das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 3487/14) hob auch hier am 29.06.2016 ein vorinstanzliches Urteil wieder auf, weil wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre grundsätzlich hinzunehmen sind.

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Rechtsstreit, welchen der Beschwerdeführer mit dem Betreiber einer Immobilienfirma geführt hatte. Im Zuge dieses Rechtsstreits schlossen die Parteien einen Vergleich, demzufolge der Immobilienmakler dem Beschwerdeführer, an welchen er eine Werkstattfläche vermietet hatte, 1.100 Euro zahlen sollte. Zu dieser Zahlung kam es jedoch erst, nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt und den Vermieter bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hatte.

Drei Jahre später nutzte der Beschwerdeführer ein Internetportal zur Bewertung von Firmen. Mithilfe der Bewertungsfunktion hinterließ der Beschwerdeführer folgenden Eintrag:

„Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn ... bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht … einen Titel, der Herr ... verpflichtete, 1.100 € an mich zu zahlen. Am 3.1.2009 bekam ich einen Brief von Herrn ..., in dem er angeboten hat, die 1.100 € in 55 Monatsraten à 20 € zu bezahlen, da es im zurzeit nicht möglich ist, die 1.100 € in einer Summe zu zahlen. Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft ... und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr ... dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn ... werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen.“

Daraufhin begehrte der Immobilienmakler die Unterlassung solcher Äußerungen.

Unter der Berücksichtigung der Umstände, dass es sich bei der Äußerung des Beschwerdeführers um einen Vorwurf von Kriminalität und zusätzlich um eine Zeitspanne von drei Jahren zum bereits eingestellten Ermittlungsverfahren handelte, verurteilte das vorinstanzliche Gericht den Beschwerdeführer antragsgemäß. Nach Ansicht des Gerichts komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berührten. Es sei daher unter Berücksichtigung der geschäftlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers von einer solchen hohen Beeinträchtigung auszugehen und demgegenüber lasse sich zum Zeitpunkt der Verbreitung kein erhebliches öffentliches Interesse erkennen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Auffassung für nicht zutreffend.

Trotz der vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeige wird dem Kläger keine strafrechtlich relevante Handlung vorgeworfen, sondern lediglich eine schleppende Zahlungsmoral. Auch die Nennung des Namens steht nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Es ist hierbei ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kunden des Immobilienmaklers zu bejahen. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände lässt sich nicht erkennen, dass dem Makler ein unverhältnismäßiger Verlust seiner sozialen Achtung droht.

Auch die Tatsache, dass die Anzeige des Beschwerdeführers erst drei Jahre nach der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erfolgte, ist nicht dahingehend zu bewerten, dass das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Immobilienmaklers überwiegt.

Es wäre im Gegenteil eine unverhältnismäßige Einschränkung der Meinungsfreiheit, wenn man nach einer solchen Zeitspanne im Rahmen einer subjektiven Bewertung eigenerlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.

Dabei ist ebenfalls anzumerken, dass in diesem konkreten Fall der Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse klar erkennbar ist und dass die Äußerungen auf den Portalen als Bewertung veröffentlicht wurden.

Im Ergebnis ist die Verfassungsbeschwerde begründet und das Bundesverfassungsgericht hebt die streitige zivilgerichtliche Verurteilung wieder auf.

Die Kanzlei Buse Herz Grunst Rechtsanwälte steht Ihnen rund um das Thema Persönlichkeitsrecht sowohl in gerichtlichen als auch in außergerichtlichen Verfahren jederzeit gern zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB

Beiträge zum Thema