BVerwG entscheidet zur Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung

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Das BVerwG hat entschieden, dass der Dienstherr für einen Beamten, der seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen hat, anlässlich eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen nur dann eine Anlassbeurteilung erstellen müsse, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist (BVerwG, Urteile vom 09. Mai 2019 – 2 C 1/18 und 2 C 2/18–, juris). 

Selbst wenn ein solcher Fall vorliege, begründe dies nicht die Notwendigkeit, für sämtliche Mitbewerber des Beamten ebenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen (a.a.O.).

Den Revisionsverfahren lagen Klagen zweier Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, zu Beginn des Rechtsstreits als Polizeikommissar/in (BesGr. A 9) zu Grunde (a.a.O.). 

Im Vorfeld einer anstehenden Beförderungsrunde (für Planstellen der BesGr. A 10) beantragten beide Kläger, für sie jeweils eine Anlassbeurteilung zu erstellen (a.a.O.). Dies begründeten sie damit, dass sie nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung nicht mehr im Wach- und Wechseldienst einer Kreispolizeibehörde, sondern beim Landesamt für die Polizeiausbildung als Lehrkräfte in der Aus- und Fortbildung eingesetzt waren (a.a.O.). 

Der Antrag wurde abgelehnt (a.a.O.). In der Beförderungsrunde wurden beide Kläger deshalb nicht berücksichtigt, weil sie auf einem sog. Ranglistenplatz lagen, der für eine Beförderung nicht in Betracht kam (a.a.O.).

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Auswahlentscheidung als rechtmäßig erachtet (a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht Münster dagegen hat sie beanstandet, da sie auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich beruhe (a.a.O.). Die für die Kläger erstellten Regelbeurteilungen seien nicht mehr hinreichend aktuell gewesen (a.a.O.). Die Kläger hätten mit ihrer Lehrtätigkeit nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen; der Beklagte hätte außerdem aus Gründen der Chancengleichheit für alle Mitbewerber der Kläger neue Beurteilungen erstellen müssen (a.a.O.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die beiden Berufungsurteile aufgehoben und damit die erstinstanzliche Abweisung der Klagen bestätigt.

Ein Aktualisierungsbedarf bei dienstlichen Beurteilungen bestehe nur dann, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnimmt, der ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet sei (a.a.O.). Es wäre dagegen nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung – auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung – jedwede Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen (a.a.O.).

Selbst wenn ein Aktualisierungsbedarf bei einem Beamten bestehe, führe dies zudem nicht dazu, dass deswegen auch für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung gegeben ist, Anlassbeurteilungen erstellt werden müssten (a.a.O.). Diese Beurteilungen blieben aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum seien (a.a.O.).

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