BVerwG: Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens

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Das BVerwG hat mit Urteil vom 15.11.2018 entschieden, dass ein Verstoß gegen die aus dem Landesdisziplinargesetz (s. a. § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG) folgende Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens ein Mangel ist, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als mildernder Umstand zu berücksichtigen sei (BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 – 2 C 60/17 –, BVerwGE 163, 356-370; s. a. becklink 2011494, beck-online).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichte den Dienstherrn, Dienstpflichtverletzungen ggf. stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden (a. a. O.).

Zugrunde liegt ein Disziplinarverfahren gegen eine Kreisbeamtin.

Dieser wurde vom Dienstherrn vorgeworfen, unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen zu sein, in zahlreichen Fällen dienstinterne Korrespondenz an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Dritte weitergeleitet zu haben und sich in E-Mails in despektierlicher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über Kollegen geäußert zu haben (a. a. O.).

Aufgrund einer Disziplinarklage war die Beamtin von den Vorinstanzen aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden.

Das Oberverwaltungsgericht hatte zur Begründung u. a. ausgeführt, dass die Beamtin ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe, indem sie schuldhaft gegen ihr obliegende Dienstpflichten, insbesondere zum Erscheinen bei Dienstterminen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten, verstoßen habe (a. a. O.). Dadurch habe sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört (a. a. O.). Mit Wirkung zum 01.11.2018 versetzte der Dienstherr die Beamtin antragsgemäß wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand (a. a. O.).

Das BVerwG hat auf die Revision der Beamtin die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und das monatliche Ruhegehalt der Beamtin für drei Jahre um ein Fünftel gekürzt (a. a. O.).

Zwar habe die Beamtin ein schweres Dienstvergehen begangen (a. a. O.). Die disziplinare Höchstmaßnahme – bei einer Ruhestandsbeamtin die Aberkennung des Ruhegehalts – sei aber nicht gerechtfertigt (a. a. O.). Denn mildernd sei zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin wesentlich zu spät eingeleitet worden sei (a. a. O.).

Der Dienstherr hätte demgegenüber bereits nach der ersten disziplinarwürdigen Dienstpflichtverletzung das behördliche Disziplinarverfahren einleiten und auf diese mit einer eigenen Disziplinarmaßnahme oder der Erhebung der Disziplinarklage reagieren müssen (a. a. O.). Im Streitfall wäre in Betracht gekommen, dass der Dienstherr zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen – etwa durch Verweis nach dem unentschuldigten Nichterscheinen zu einem Diensttermin – auf die Beamtin pflichtenmahnend eingewirkt hätte (a. a. O.).

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