BWF Stiftung: Fehlende Plausibilität der Goldanlage - Mögliche Haftung von Vermittlern und Beratern

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An eine Folge „Tatort“ aus den 70er Jahren erinnert die Redakteure der Frankfurter Allgemeinen Zeitung der Fall BWF Gold Stiftung. Mit gefälschtem Gold und nun auch großangelegten Razzien und Festnahmen mutmaßlicher Drahtzieher des möglichen Betrugssystems könnte der Fall tatsächlich den Stoff für einen Kriminalfilm liefern.

Verluste von Anlegern

Abseits der Pressemeldungen über Falschgold und Festnahmen sehen sich jedoch viele Kleinanleger, denen die als sicher angepriesenen Goldanlageprodukte der BWF von Beratern und Vermittlern empfohlen wurden, um ihr Erspartes gebracht. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. als Rechtsträger der BWF Gold Stiftung lassen die Erkenntnisse des Insolvenzverwalters über den tatsächlich vorhandenen echten Goldbestand keine große Hoffnung bei den Anlegern aufkommen, dass sie aus dem Insolvenzverfahren eine auch nur annähernd ausreichende Kompensation ihrer Verluste zu erwarten haben.

Haftung von Beratern und Vermittlern

Damit stellt sich für die Anleger die Frage nach solventen Haftungsgegnern. Neben der Möglichkeit, im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung oder aufgrund des Betreibens eines unerlaubten Einlagengeschäfts die verantwortlichen Personen persönlich in die Haftung zu nehmen, stehen insbesondere die Berater und Vermittler im Fokus möglicher Haftungsansprüche auf Schadensersatz. 
Berater und Vermittler der BWF Anlagen können beispielsweise dann zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sein, wenn sie eine Goldanlage bei der BWF schon deshalb nicht empfehlen durften, weil sich das behauptete Geschäftsmodell grundsätzlich nicht als plausibel dargestellt hätte. Genau dies ist nach Ansicht der ARES Rechtsanwälte der Fall.

Kein plausibles Geschäftsmodell

5 % bis 10 % garantierte Rendite versprach die BWF den Anlegern pro Jahr. Das in dem den Anlegern überreichten Hochglanzprospekt dargestellte Geschäftsmodell zur Erwirtschaftung dieser Rendite sollte darin bestehen, dass kurzfristige Nachfrage von Gold am Markt aus den vorgehaltenen Goldreserven bedient werden sollte, wobei sich durch die schnelle Verfügbarkeit des Goldes und dem (sonst angeblich marktüblichen) Verzicht auf Vorkasse vor der Goldlieferung ein besserer Preis am Markt erzielen lasse. Der Gewinn liege in diesem erhöhten Verkaufspreis. Verkauftes Gold sollte taggleich nacherworben werden, um den Goldbestand der Anleger konstant zu halten. Damit wurde die angebliche Sicherheit der Anlage als „Sachwert“ suggeriert.

Warum dieses Modell nach Ansicht von ARES Rechtsanwälte bei einer beispielhaften Vermittlung einer BWF Goldanlage im Mai 2014 nicht plausibel ist, lässt sich an einem einfachen Beispiel erläutern. Wer bei der BWF im April 2012 EUR 10.000,00 anlegte, sollte im April 2014 garantiert EUR 11.000,00 erhalten. Mit dem zwischenzeitlich gesunkenen Goldpreis wäre das erworbene Gold im April 2014 allerdings über 20 % weniger wert gewesen. Die BWF hätte also noch Gold im Wert von EUR 8.000,00 besessen, hätte an den Anleger aber EUR 11.000,00 zahlen müssen. Darüber hinaus sollen an die Berater und Vermittler Provisionen von bis zu 20 % der Anlagesumme geflossen sein. Nimmt man konservativ nur 10 % an Kosten für Provisionen, Verwaltung, Lagerung usw. an, so hätte die BWF mit dem erhaltenen Anlegergeld weitere EUR 1.000,00 erwirtschaften müssen, um Kursverluste, Weichkosten und versprochene Zinsen ausgleichen zu können. In zwei Jahren mit dem behaupteten Geschäftsmodell einen Gewinn von 40 % zu erwirtschaften, nur um überhaupt die Kosten zu decken, stellt sich nach Auffassung von ARES Rechtsanwälte nicht als plausibel dar.

Der historische Goldkurs muss einem Vermittler oder Berater eines „Goldproduktes“ bekannt sein - die Höhe der eigenen Provision für die Vermittlung ist es auch. Die Plausibilität lässt sich auch nicht mit Spekulationsgewinnen darlegen, da Spekulationen mit Anlegergold gerade kein Teil des behaupteten „sicheren“ Geschäftsmodells gewesen sind.

Neben der mangelnden Plausibilität können falsche Aussagen zur generellen Sicherheit der Anlage oder die Empfehlung zur Kündigung bestehender Lebensversicherungen und die Beratung zur alternativen Investition in vermeintlich „gleich sichere“ Goldanteile der BWF eine Haftung von Beratern und Vermittlern begründen. Um eine Einschätzung zu möglichen Beratungsfehlern abgeben zu können, ist jedoch immer eine Prüfung des Einzelfalles notwendig.

Möglichkeiten für Anleger

Anleger, die Ihre möglichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Anlage in Goldprodukte der BWF überprüfen lassen möchten, können sich an die Kanzlei ARES Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main wenden, die sich auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisiert hat. Gerne geben wir Ihnen eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten und vertreten Ihre Interessen gegenüber möglichen Anspruchsgegnern oder im Insolvenzverfahren. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

Rechtsanwalt Simon Bender



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