Corona - betriebsbedingte Kündigung?

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Kann aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen/gerechtfertigt werden?

Mit dieser Fragestellung hat sich das ArbG Berlin beschäftigt und in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass jedenfalls allein ein Hinweis auf „Corona“ oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie nicht ausreiche, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen (vgl. FD-ArbR 2021, 435020 beck-online).

Der Arbeitgeber müsse nach diesen Entscheidungen vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darlegen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliege, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten sei (a. a. O.).

Werde im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spreche dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf (a. a. O. u. Hinw. auf: ArbG Berlin, Urteil vom 05.11.2020 - 38 Ca 4569/20).

Auch die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders hierauf reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, sei ebenfalls keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung (a. a. O. u. Hinw. auf: Urteile vom 25.08.2020 - 34 Ca 6664/20; 34 Ca 6667/20; 34 Ca 6668/20).

Die o. g. Entscheidungen des ArbG Berlin belegen die Schwierigkeit, im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine rechtlich haltbare (betriebsbedingte) Kündigung auszusprechen. Häufig kommt es in diesen Fällen in der Praxis zur Kündigungsschutzklage beim ArbG.

Arbeitnehmer sollten, soweit sie mit einer Kündigung konfrontiert sind, unbedingt die Frist zur Anrufung des ArbG gem. § 4 KschG (Klageerhebung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung) beachten, da nach Fristablauf die Kündigung regelmäßig nicht mehr angegriffen werden könnte.

Gerade wegen der Komplexität und der engen Fristen der Kündigungsschutzklage bietet sich auch (zumal in der u.a. wirtschaftlichen Ausnahmesituation der Corona-Pandemie) sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer die rechtzeitige Beratung durch einen im Arbeitsrecht versierten/spezialisierten Rechtsanwalt an.

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