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Corona-Impfschäden

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Klage gegen Astra-Zeneca

                                               

Aussicht auf Erfolg.

Schmerzensgeld und Schadensersatz (Verdienstausfall, Haushaltshilfe, Pflege, Unterhaltsschaden, Hilfsmittel) gegen Corona-Impfstoffhersteller möglich! Gericht holt Sachverständigengutachten ein. Das täte es nicht, wenn die Klage von vornherein aussichtslos wäre. Impstoffhersteller haften also dem Grunde nach.

Gute Nachrichten für Impfgeschädigte.

Im Pro­zess um einen mut­ma­ß­li­chen Co­ro­na-Impf­scha­den hat das OLG Bam­berg Zwei­fel daran er­ken­nen las­sen, ob der be­klag­te Her­stel­ler As­tra­Ze­ne­ca aus­rei­chend über Ne­ben­wir­kun­gen in­for­miert hat. Die Kam­mer möch­te dazu jetzt ein Gut­ach­ten ein­ho­len. Eine 33-Jäh­ri­ge klagt in dem Ver­fah­ren auf Scha­den­er­satz.

Der Senat gehe derzeit davon aus, dass die Klägerin nicht mit dem Impfstoff von AstraZeneca geimpft worden wäre, wenn das Risiko einer Darmvenenthrombose in der Fachinformation des Herstellers dargestellt gewesen wäre, teilte das Gericht am Montag mit. In dem Gutachten soll die Frage geklärt werden, "ob eine Darstellung in der Fachinformation nach dem damaligen wissenschaftlichen Stand geboten war."

Die Frau aus Oberfranken hatte sich im März 2021 mit dem Covid-19-Vakzin Vaxzevria des britisch-schwedischen Unternehmens impfen lassen und danach eine sogenannte Darmvenenthrombose erlitten. Sie fiel in ein Koma und letztlich musste ihr ein Teil des Darms entfernt werden.

Entscheidung ist Etappensieg

Von der Entscheidung geht eine Signalwirkung für andere Verfahren aus, dass Gerichte nicht ohne Gutachten über diese Thematik entscheiden könnten.

Das LG Hof hatte die Klage der Frau zuvor abgewiesen, da es weder einen Produktfehler noch einen Informationsfehler im Zusammenhang mit dem Impfstoff feststellen konnte. Dagegen legte die Frau Berufung ein. Von AstraZeneca fordert sie mindestens 250.000 Euro Schmerzensgeld sowie 17.200 Euro Verdienstausfall und bis zu 600.000 Euro für künftige Beeinträchtigungen. Die Anwälte von AstraZeneca schlossen einen Vergleich mit der Klägerin bislang aus und verwiesen dabei auf die Entscheidung der ersten Instanz.

                                                                                   

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