Corona-Impftermin: Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung und Vergütung?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Die Corona-Impfkampagne nimmt Fahrt auf, immer mehr Menschen bekommen Impftermine. Was aber, wenn der Impftermin mitten in der Arbeitszeit liegt? Darf der Arbeitnehmer den Impftermin während seiner Arbeitszeit wahrnehmen, beziehungsweise: Muss der Arbeitgeber ihn für diese Zeit von der Arbeit freistellen? Und: Hat der Arbeitnehmer für die Zeit der Freistellung einen Anspruch auf Gehalt? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Vorab: Grundsätzlich ist man verpflichtet, allgemeine Arzttermine, und dazu gehören grundsätzlich auch die Impftermine, außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen, beispielsweise: Krebsvorsorgetermine, Impfauffrischungen, Schutzimpfungen und andere nicht im Zusammenhang mit akuter Erkrankung stehende ärztliche Untersuchungen.

Muss man wegen eines Arzttermins den Arbeitsplatz frühzeitig verlassen, darf man das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers, der einen für diese Zeit überdies kein Gehalt zahlen muss.

Die Stunden, die man für den Arztbesuch aufgewendet hat, stellen dann keine Arbeitszeit dar; ohne ausdrückliche, am besten schriftliche, Zustimmung des Arbeitgebers darf man sie nicht in den Arbeitszeitnachweis aufnehmen.

Etwas anderes gilt bei der Corona-Schutzimpfung: Muss man sich, wie beispielsweise im Bundesland Brandenburg, bei einer Impfhotline beziehungsweise online für einen Termin anmelden, und bekommt man dann einen Impftermin zugeteilt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen seine Arbeitgeber auf Freistellung von seiner Arbeit für diesen Termin, und zwar: für die Hinfahrt zum Impfzentrum, für die Impfung und für die Rückfahrt zu seinem Arbeitsplatz.

Kann man sich, wie beispielsweise in Berlin, bei der Impfhotline oder online Termine in Impfzentren oder in Arztpraxen je nach Kapazität auswählen, muss sich der Arbeitnehmer nach Möglichkeit für Termine außerhalb seiner Arbeitszeit entscheiden, jedenfalls aber für Termine, bei denen möglichst wenig Arbeitszeit verloren geht.

Grundsätzlich gilt: Nur wenn man keinen Termin für die Corona-Schutzimpfung außerhalb der Arbeitszeit bekommt, hat man einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber.

Ob der Arbeitnehmer während dieser Zeit aber einen Gehaltsanspruch hat, ist umstritten; ich meine, dass der Arbeitnehmer wohl keinen durchsetzbaren Anspruch auf Gehalt für die Zeit der Freistellung wegen einer Corona-Schutzimpfung hat, denn: Es handelt sich wohl nicht um eine ärztliche Behandlung, bei der eine Vergütungspflicht unter Umständen anzunehmen wäre, sondern um eine vorsorgende Schutzimpfung.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema