Corona – Kurzarbeit und Kündigung! Kann während der Kurzarbeit gekündigt werden?

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Kurzarbeit und insbesondere das Kurzarbeitergeld haben sich in der Finanzkrise 2008 als wirksames Instrument erwiesen, um Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft zu stützen. Auch in der aktuellen, durch den Coronavirus hervorgerufenen Wirtschaftskrise erwartet die Bundesregierung bis zu 2,1 Millionen Kurzarbeiter. Doch wie sieht es aus, wenn sich die wirtschaftliche Lage für ein Unternehmen trotz niedrigerer Personalkosten durch Kurzarbeit weiter verschlechtert und das Unternehmen Stellen abbauen will? Kann der Arbeitgeber Arbeitnehmern während der Kurzarbeit kündigen? Und wenn ja, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

(Fast) keine Besonderheiten bei Kurzarbeit

Grundsätzlich gibt es während laufender Kurzarbeit keine Besonderheiten bei Kündigungen. Das zumindest gilt für personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen. Arbeitnehmern kann also auch während der Kurzarbeit bei wiederholten Verstößen gegen den Arbeitsvertrag, (z. B. unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit, Diebstahl im Betrieb, Körperverletzungen im Betrieb) oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (z. B. Verlust einer notwendigen Lizenz zur Erbringung der Arbeit) wirksam gekündigt werden.

Ausnahme: betriebsbedingte Kündigung

Die Ausnahme stellen jedoch betriebsbedingte Kündigungen dar. Eine betriebsbedingte Kündigung während laufender Kurzarbeit ist sozialwidrig, wenn sie auf denselben Gründen beruht, wegen derer der Arbeitnehmer vorher in Kurzarbeit geschickt wurde.

Wie so oft bestätigt aber auch hier die Ausnahme die Regel: Kommen zu den Gründen, aus denen heraus Kurzarbeit angeordnet wurde, weitere neue Gründe hinzu, die zu einer betriebsbedingten Kündigung berechtigen, kann auch während laufender Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden.

Dieses Szenario ist z. B. denkbar, wenn 100 % Kurzarbeit angeordnet wurde, weil der Betrieb vorher aufgrund einer Corona-Infektion eines Mitarbeiters durch das zuständige Gesundheitsamt geschlossen wurde. Dann ist der Grund für die Kurzarbeit die behördliche Anordnung.

Brechen dem Betrieb infolge dessen viele Aufträge weg, kann dann einzelnen Arbeitnehmern aufgrund der wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage gekündigt werden. Der Kündigungsgrund unterscheidet sich in diesem Fall vom Grund für die angeordnete Kurzarbeit. Bei jeder betriebsbedingten Kündigung muss jedoch immer geprüft werden, ob für den gekündigten Arbeitnehmer auf Dauer die Beschäftigungsmöglichkeit entfällt. Außerdem darf auch bei Kurzarbeit nicht auf die zwingend notwendige Sozialauswahl verzichtet werden.

Gerne unterstütze ich Sie in allen Fragen rund um Kündigungen und/oder Aufhebungsverträge.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

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