Corona-Schutzimpfung: Hat der Arbeitgeber ein Fragerecht?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Hat der Arbeitgeber das Recht, von seinen Mitarbeitern zu erfahren, ob sie gegen das Coronavirus geimpft sind? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern und in gewissem Umfang auch gegenüber seinen Kunden, Klienten und zu bereuenden Personen.

Daraus folgt, dass der Arbeitgeber im Kontext der Corona-Pandemie grundsätzlich ein Interesse daran hat, den aktuellen Impfstatus seiner Mitarbeiter abzufragen und zu erfahren, inwieweit von Ihnen eine Ansteckungsgefahr ausgehen könnte.

Nur spricht gegen ein allgemeines Fragerecht, dass der Arbeitgeber solche Daten bei bestimmten im Gesetz genannten medizinischen Berufsgruppen bereits abfragen und datenschutzrechtlich verarbeiten darf, beispielsweise in Krankenhäusern, Rettungsdiensten und Arztpraxen.

Das bedeutet meiner Meinung nach, dass alle anderen Arbeitgeber regelmäßig kein Frage- und damit auch kein Datenverarbeitungsrecht haben, da der Gesetzgeber sonst entsprechende Reglungen ausdrücklich geschaffen hätte.

Hinzu kommt, dass Arbeitgeber Corona-bedingt ohnehin zu Hygienekonzepten und ‑maßnahmen verpflichtet sind, und der Impfstatus für die Sicherheit am Arbeitsplatz außer in sensiblen Bereichen, wie etwa in Gesundheits- und Pflegeberufen, eine eher untergeordnete Rolle spielt.

Fazit: Bis zur gesetzlichen und höchstrichterlichen Klärung dieser Fragen kann man nicht abschließend sagen, inwieweit dem Arbeitgeber ein solches Fragerecht zusteht. Ich wage aber die Prognose, dass der Ausgang von der Entwicklung der Pandemie abhängen wird: Je weniger sich die Pandemie eindämmen lässt, desto eher werden die Gerichte Eingriffe in die Rechte der Arbeitnehmer absegnen.

Update zur Lage in Nordrhein-Westfalen: Dort müssen Arbeitgeber per örtlich geltendem Gesetz ab einer fünftägigen Abwesenheit ihrer Mitarbeiter den Nachweis einer vollständigen Sars-CoV-2-Impfung oder einen negativen Coronatest verlangen.

Das kann für mich nur bedeuten, dass Arbeitgeber in NRW ihre Mitarbeiter nach dem Impfstatus fragen dürfen, da sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung sonst schlechterdings nicht nachkommen können.

Auch hier gilt, dass die Gerichte die Vereinbarkeit dieser Reglungen mit dem Grundgesetz wohl bejahen werden, solange eine Gefahrenlage durch die Corona-Pandemie besteht.

Bis zu anderslautenden Entscheidungen durch die Gerichtsbarkeit wird man in NRW deshalb von einem Fragerecht des Arbeitgebers ausgehen müssen.

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