Corona und Kündigung – keine Angst für ArbeitnehmerInnen

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Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer* bei einer Kündigung wissen müssen – in Thesen 

(* im Nachfolgenden zur Vereinfachung „Arbeitnehmer“ genannt)

Wie ein Tsunami überflutet Corona unseren Staat. Wir müssen um Leben und Gesundheit fürchten. Nunmehr werden Kündigungswellen angekündigt. Jeder 4. Arbeitnehmer muss um seinen Arbeitsplatz fürchten.

Trotz alledem lautet die Devise: Keine Angst vor Kündigungen für Arbeitnehmer.

Allerdings sollten Arbeitnehmer Folgendes wissen – 10 Thesen:

(1)

Corona an sich ist kein Kündigungsgrund. Für Kündigungen, die wegen Corona ausgesprochen werden, geltend die allgemeinen Kündigungsregelungen.

(2)

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Mündliche Kündigungen sind unwirksam; auch die elektrische Form (z. B. E-Mail) ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).

(3)

Eine Kündigung muss von dem Betriebsinhaber unterschrieben werden. Unterzeichnet ein Bevollmächtigter, muss eine schriftliche Vollmacht der Kündigung beigefügt werden. Fehlt diese und wird dies unverzüglich gerügt, ist die Kündigung unwirksam (§ 174 BGB).

(4)

Der Arbeitnehmer soll kein „Einverständnis“ zur Kündigung erklären, insbesondere nicht schriftlich. Den bloßen Erhalt kann der Arbeitnehmer ohne Sorge schriftlich bestätigen.

(5)

Gegen die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

(6)

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz betreffen unterschiedliche Probleme.

Kündigungsfrist 

Je länger der Arbeitnehmer beschäftigt war, desto länger sind die Kündigungsfristen. Die Einzelheiten sind geregelt in § 622 BGB. Praktisch ist dies für die Vergütung von Bedeutung. Bis zum Ende der Kündigungsfrist und nicht nur bis zum Ausspruch der Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seine Vergütung.

Kündigungsschutz 

Für den Kündigungsschutz ist entscheidend, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Das KSchG findet Anwendung, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt war und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat.

Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, ist der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer schwach. War der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt und sind in dem Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter tätig, ist eine erfolgreiche Kündigung für den Arbeitgeber (trotz Corona) sehr schwierig.

(7)

Eine Klage auf Abfindung gibt es nicht. Der Arbeitnehmer muss eine Klage auf Feststellung, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, beim Arbeitsgericht einreichen.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wird über die Abfindung und die Höhe der Abfindung verhandelt.

Circa 80 % der Arbeitsgerichtsprozesse enden mit Zahlung einer Abfindung. Damit der Arbeitnehmer erfolgreich ist und eine hohe Abfindung erhält, sollte er sich von einem Profi vertreten lassen. Profis sind Fachanwälte für Arbeitsrecht.

(8)

Kosten 

Rechtsschutzversicherungen übernehmen alle Kosten. Derjenige, der über keine Rechtsschutzversicherung verfügt und kein hohes Gehalt hat, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Dann zahlt der Staat die Prozesskosten des Arbeitnehmers.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass in Arbeitsrechtssachen – selbst im Falle des Unterliegens – niemals die Kosten der Gegenseite vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Der Arbeitnehmer muss lediglich seine eigenen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren) bezahlen. Das Arbeitsgerichtsverfahren ist für den Arbeitnehmer also kostenfreundlich.

Zum Schluss zwei weitere Thesen:

(9)

Ein Aufhebungsvertrag, den Arbeitgeber häufig vorschlagen, ist mit großer Vorsicht zu behandeln. Aufhebungsverträge können viele juristische Fallen beinhalten. Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag von einem Profi, d. h. von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, geprüft werden.

(10)

Eine fristlose Kündigung ist niemals zu akzeptieren. Sie ist mit einer Kündigungsschutzklage immer anzugreifen. Die Chancen, dass eine Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung erfolgreich ist, sind groß. Auch hier sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragt werden.

Zusammenfassung: 

Bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmer gute Chancen. 

Zu beachten sind jedoch die vorgenannten 10 Thesen.


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