Corona - Verkürzung des Genesenenstatus - Jetzt steht es 3:1!

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Es geht weiter. 

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nun ebenfalls im Sinne des Antragsstellers entschieden und stuft die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage als verfassungswidrig ein (Beschluss vom 14.02.2022, Aktenzeichen 14 E 414/22). 

Das Gericht ist damit ganz auf der Linie des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Beschluss vom 4.2.2022, Aktenzeichen: 3 B 4/22) und des Verwaltungsgerichts Anspach (Beschluss vom 11.02.2022, Aktenzeichen AN 18 S 22.00234). Alle drei Gerichte begründen die Verfassungswidrigkeit u.a. mit der katastrophalen Regelungstechnik von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg ist sehr ausführlich begründet und greift auch die beiden vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Osnabrück und Ansprach auf. Es verweist zudem noch einmal auf die Stellungnahme und Kritik des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages ( Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag, Ausarbeitung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Genesenennachweises durch Rechtsverordnung vom 28.1.2022, WD 3 – 3000 – 006/22, S. 4ff ). Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Zusammenhang mit seiner Entscheidung vom 11.2.2022 zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht deutliche Kritik geäußert (1 BvR 2649/21).   

Anders hat bislang nur das Verwaltungsgericht Dresden (Beschluss vom 11.02.2022, Aktenzeichen 6 L 97/22) entschieden und grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstellung einer Genesenen-Bescheinigung auf 6 Monate in einem Eilverfahren abgelehnt, weshalb es die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht entscheiden musste. 

Es steht damit 3:1!  Es bleibt abzuwarten, wie andere Verwaltungsgerichte oder ggf. auch einmal ein Oberverwaltungsgericht in den nächsten Wochen entscheiden werden. 

Es wird höchste Zeit, dass die Politik reagiert und den bis zum 14.01.2022 geltenden Rechtszustand wieder herstellt. Nur dadurch kann Rechtssicherheit hergestellt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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