Corona-Warn-App: Darf der Arbeitgeber die Nutzung anordnen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Nutzung der Corona-Warn-App auf dem Handy vorschreiben? In manchen Presseberichten wird das kategorisch verneint. Nur: So einfach ist das nicht! Unter welchen Umständen vielleicht doch eine Pflicht bestehen könnte, sagt der Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Klar ist: Der Arbeitgeber darf von seinen Mitarbeitern nicht verlangen, dass sie die Corona-Warn-App auf ihren privaten Handys herunterladen und aktivieren. Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihre Privatsachen dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

In Frage kommt allenfalls eine Verpflichtung, die App auf dem Diensthandy zu nutzen, und das wohl auch nur während der Dienstzeit – vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat ein diesbezügliches Weisungsrecht. Dafür muss er ein berechtigtes Interesse an der App-Nutzung haben.

Hier kann man sich schon vorstellen, dass der Arbeitgeber in besonders gefährdeten Bereichen ein berechtigtes Interesse haben könnte, mittels dieser App herauszufinden, ob sich Arbeitnehmer auf der Arbeit in der Nähe einer Corona-positiv getesteten Person befunden haben. In Frage kämen hierfür etwa Pflegeheime, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, aber auch Gaststätten oder Flugunternehmen, das heißt: Arbeitgeber mit viel Publikumsverkehr, und mit viel Kontakt zu besonders gefährdeten Personen. Für ein berechtigtes Interesse müsste die App einen greifbaren Nutzen für den Arbeitgeber haben.

Gesetzt den Fall, dieses berechtigte Interesse sei gegeben: Dann käme eine Verpflichtung nur dann in Frage, falls dadurch Rechte des Arbeitnehmers nicht über Gebühr einschränkt würden. Es käme also auf eine Interessenabwägung an zwischen dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an den Vorteilen der App-Nutzung und den durch die App möglicherweise beeinträchtigten Arbeitnehmerrechten.

Welche Rechte des Arbeitnehmers könnte die Corona-Warn-App verletzen – und wie stark? Da ist zunächst der Datenschutz. Hier aber gilt: Verstößt die App gegen Datenschutzrechte, wäre eine Nutzung von vornherein regelmäßig ausgeschlossen!

Die App beeinträchtigt aber jedenfalls wohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, sofern dieser die Nutzung nicht will, er aber von seinem Arbeitgeber dazu verpflichtet wird.

Es käme darauf an, wie stark die App in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingreift. Erst wenn das fest steht, wird man abwägen müssen, ob das berechtigte Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte überwiegt. Ist das der Fall, könnte man über eine Nutzungspflicht unter Umständen im Einzelfall nachdenken.

Hier gibt es allerdings noch zu viele Fragezeichen, so dass ich derzeit grundsätzlich und ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag keine Verpflichtung sehe zur Nutzung der Corona-Warn-App durch Arbeitnehmer.

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